Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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() Bei Blech- und Metallgefässen beträgt die höchste zulässige 
Füllung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1.35 Liter Fassungsraum des Be- 
hälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser 
fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm Schweteläther enthalten. 
(s) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
IX. 
() Flüssig keiten, welche Schwefeläther in grösseren Quan- 
titäten enthalten (Hoffmannstropfen und Kollodium), sowie Lösungen von 
Kollodiumwolle in Amylacetat dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen 
Gefässen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nach- 
stchende Beschaffenheit haben muss: 
1. Werden mehrere Gefässe mit diesen Präparaten in einem 
FPFrachtstücke vereinigt, So müssen dieselben in starke Holzkisten 
mit Stroh, Heu, Kleie, Sügemehl, Iufusorienerde oder anderen 
lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, 
mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Ilandhaben ver- 
schenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial einge- 
fütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, 
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, 
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des 
einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
alciche Nr. XXXV. 
(3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Linkäthyl, jedoch dürfen brenn- 
bare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden. 
1!10 
X. 
uu) Schwefelkohlenstoff(Schwefelalkohol) wird ausschliesslich 
auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur 
entweder 
. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenbleche 
bis zu 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche 
oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige 
Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln 
umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Stollen verpackt sein, 
oder
	        
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