Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 613 — 
anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen ge- 
bracht werden. 
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die e- 
fässe, in welchen die genannten Gegenstände trans- 
portirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche 
zu deklariren. 
4. Das Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur 
ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom 
Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist 
nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere 
Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. 
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Em- 
pfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangs- 
station beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist 
die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung 
der Bestimmungen im F. 70 Abs. 2 der Verkehrsordnung in ein 
Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern 
dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlich- 
keiten verkaufen. 
XV. 
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur 
Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem 
Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im 
Uebrigen finden die Vorschriften unter XV. Anwendung. 
XVI. 
() Actzlauge (Aetznatronlanuge, Sodalange, Aetzkalilauge, 
Pottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstünde von der Oelraffi- 
nerie) unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV., 1 und 3 (mit Ausnahme 
der bei 3 angezogenen Bestimmung unter 2), 4 und 5. Die gleichen Vor- 
schriften finden auch auf Brom, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß seine 
Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und daß die damit gefüllten 
Glasgefäße in festen Holz= oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, Sand 
oder Kieselguhr eingebettet werden müssen. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV 
XVII. 
Auf den Transport von rother, rauchender Salpetersäure finden 
die unter Nr. XV gegebenen Vorselmilten mit der Massgabe Anwendung, 
dass die Ballons und Flaschen m den Gefässen mit einem mindestens 
ihrem Inhalte gleichkkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde 
Oder anderer gecigneter trockenerdiger Stofle umgeben sein müssen. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 101
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.