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anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen ge-
bracht werden.
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die e-
fässe, in welchen die genannten Gegenstände trans-
portirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche
zu deklariren.
4. Das Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur
ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom
Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist
nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere
Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Em-
pfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangs-
station beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist
die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung
der Bestimmungen im F. 70 Abs. 2 der Verkehrsordnung in ein
Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern
dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlich-
keiten verkaufen.
XV.
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur
Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem
Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im
Uebrigen finden die Vorschriften unter XV. Anwendung.
XVI.
() Actzlauge (Aetznatronlanuge, Sodalange, Aetzkalilauge,
Pottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstünde von der Oelraffi-
nerie) unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV., 1 und 3 (mit Ausnahme
der bei 3 angezogenen Bestimmung unter 2), 4 und 5. Die gleichen Vor-
schriften finden auch auf Brom, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß seine
Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und daß die damit gefüllten
Glasgefäße in festen Holz= oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, Sand
oder Kieselguhr eingebettet werden müssen.
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV
XVII.
Auf den Transport von rother, rauchender Salpetersäure finden
die unter Nr. XV gegebenen Vorselmilten mit der Massgabe Anwendung,
dass die Ballons und Flaschen m den Gefässen mit einem mindestens
ihrem Inhalte gleichkkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde
Oder anderer gecigneter trockenerdiger Stofle umgeben sein müssen.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 101