Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend den Ent- 
flammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbrief eine solche 
Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII 
(betreffend Petrolenmäther ete.) Anwendung. 
XXI. 
u) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, 
ferner Torf= und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus 
solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX. 
fallen und bei 17, Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von 
Weniger als Oso und mehr als 0,68° haben, 
(e) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und be- 
troleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie Lösungen 
von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleum- 
naphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,6 Grad Celsius ein spe- 
zifisches Gewicht von mehr als O,680 haben, 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon- 
struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur 
befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
— 
Dlo) 
Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke ver- 
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Stoflen fest verpackt sein. 
Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben verschenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
Zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Strol, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit 
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gLewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen.
	        
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