3. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen sind
die Anstalten nach militärischer Vorschrift einzurichten. Die Eisenbahn--
verwaltungen gewähren dazu den verfügbaren freien Platz sowie zeitweise
entbehrliche Güterschuppen oder Hallen; anderenfalls sind besondere Vor-
kehrungen zu vereinbaren. Die Ausführung der Anstalten hat in der
Regel durch die Militärverwaltung (s. Abschnitt I der Vorschrift für die
Anlage und den Betrieb der Kriegs-Verpflegungsanstalten) und jedenfalls auf
deren Kosten zu erfolgen; die Militärverwaltung theilt der Eisenbahn-
verwaltung den Namen des Unternehmers mit, dem die Ausführung über-
tragen ist.
4. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen haben die
Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforderlichen
Wassers, einschließlich desjenigen für den Küchenbetrieb, Sorge zu tragen. Wenn
das Wasser in ausreichendem Maße oder in gesundheitsgemäßer Beschaffenheit den
Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung nicht entnommen werden kann, so
ist es von dieser nöthigenfalls durch besondere, auf Kosten der Militärverwaltung
zu treffende bauliche bezw. maschinelle Veranstaltungen herbeizuschaffen.
Auch sind von den Eisenbahnverwaltungen für die bei eintretender Mobil-
machung zu errichtenden Kriegs-Verpflegungsanstalten die erforderlichen Maßnahmen
zur Wasserversorgung — wie Herstellung von Wasserleitungen oder Einrichtung von
Schöpfstellen mit großen Bottichen von etwa 600 l Inhalt und Tonnen zu etwa
150 l — in Verbindung mit den zuständigen Linien-Kommissionen für jede einzelne
Station schon im Frieden festzustellen und auszuführen oder zur Ausführung vor-
zubereiten, nachdem die Zustimmung und Bereitstellung der erforderlichen Mittel seitens
der Militärverwaltung erfolgt ist.
5. Zieht die Militärverwaltung es vor, die Beschaffung fehlenden
Wassers, statt durch Ausführung neuer baulicher bezw. maschineller Anlagen,
durch Anfuhr sicher zu stellen, oder wird solche aus anderen Gründen er-
forderlich, so hat die Militärverwaltung die nöthigen Massnahmen selbst zu
treffen; der Bahnverwaltung liegen diese nur auf den Stationen ob, auf
denen ein Bahnhofs-Kommandant nicht eingesetzt wird.
Die nöthigen Trinkbecher und die zum Tränken der Pferde u. s. w. erforder-
lichen Tränkeimer und Bottiche zu etwa 250 l — für jede Anstalt 48 Becher,
50 Eimer und 10 Bottiche — haben die Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung
zu beschaffen und zu unterhalten. Die Bottiche sind — sofern nicht ein besonderes
Gleis verfügbar ist, auf dem sie mittelst Bahnmeister- oder sonstigen offenen
Wagen neben dem haltenden Zuge fortbewegt werden können — mit Räder-
gestellen zu versehen. Den Eisenbahnverwaltungen liegt auch ob, für die Bewegung
des Tränkwassers längs der haltenden Züge sowie auf Ansuchen der Militärbehörde
in der heißen Jahreszeit für Zureichung frischen Trinkwassers an die Wagen zu sorgen.
6. Die Reinigung und Beleuchtung im Innern der Schuppen, Küchen und
Wirthschaftsräume, ausschließlich der Bedürfnißanstalten liegt der Militärverwaltung
oder dem Unternehmer ob.