Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitro- 
benzol), 
Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler 
Pulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeter- 
art — Ammoniumsalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem 
Zusatze von doppeltkohlensaurem Ammonium oder Baryum — und 
einem pflanzlichen oder thierischen Oele, das im Wesentlichen aus 
Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne 
Schwefel), 
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, be- 
stehend aus Ammonsalpeter überzogen mit Plastomenitlack, der aus 
Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0)25 Prozent Kollodiumwolle 
bereitet ist, 
Voswinkelschen Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammon-= 
salpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), 
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und 
Herxenmehl — Lykopodium —)) 
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen 
Theerölen; mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit 
oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat) 
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert: 
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere 
in starke Holzkisten zu verpacken. 
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch 
durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden. 
Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte 
von 2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die durch einen Ueber- 
zug von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die 
Packete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so 
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu ver- 
packen. 
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen 
enthalten. 
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kenn- 
zeichnenden Aufschrift versehen sein. 
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffs und 
über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften 
beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem 
Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 104
	        
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