Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu ver- 
Packen, dass zwischen den Wänden des Behälters und seinem 
Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, 
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Be- 
wegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen 
ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter missen neben der Angabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben 
werden. 
XIIV. 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, 
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoryd 
(Phosgen) — unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweisseisen, Fluss- 
eisen oder Gussstahl, Chlorkohlenoryd (Phosgen), ausserdem. 
auch in kupfernen Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. 
Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak 
alle 3 Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlor- 
kohlenoryd jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen 
inneren Druck, dessen Höhe unter 2 näher angegeben ist, 
ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Un- 
dichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; 
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer 
Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht 
des leeren Behälters, einschliesslich des Ventils nebst Schutz- 
kappe oder des Stopfens, sowie die zulässige Füllung in 
Kilogramm nach Massgabe der Bestimmungen unter 2 und 
den Tag der letzten Druckprobe angiebt; 
c) () aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, her- 
gestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der 
Ventile tragen. 
(i) Bei den kupfernen Versandgefässen für Chlorkohlen- 
oxXyd (Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutz- 
kappen verwendet werden. 
(s) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung verschen 
sein, welche das Rollen derselben verhindert. 
() Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten
	        
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