Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlen— 
säure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß 
mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise 
Ablaßventile sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf 
seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, 
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem 
Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder 
des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius 
den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat 
sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver— 
gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu überzeugen, 
daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat. 
XIV. 
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und ver- 
dichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen belördert: 
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet 
sein und miissen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiede- 
eisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem 
Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter 
mülssen: 
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne 
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu 
zeigen, das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter 
dem die Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen; 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft an- 
gebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen 
Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angiebt; 
0) mit Ventilen verschen sein, die, wenn sie im Innern des 
Flaschenhalses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, 
nicht über den Rand des Flaschenhalses seitlich hervor- 
ragenden Metallstöpsel von mindestens 25 Millimeter Höhe 
oder, wenn sie sich ausserhalb des Flaschenhalses belinden, 
und wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, 
durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeeisen oder 
schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind; 
d) üu) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert 
werden, so verladen sein, dass ein Rollen unmöglich ist. 
Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit
	        
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