Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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LII. 
() Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe 
werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Be- 
dingungen zur Beförderung angenommen: 
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N 
Q 
Die Beladung und Entladung haben Absender und Emplünger 
zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der 
Ladestellen nach Massgabe der von der Verwaltung getroflenen 
Anordnung obliegt. 
Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen 
mit Deckenverschluss belördert, welchen der Absender zu be- 
schaffen hat. 
Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürflen, sofern nicht beson- 
dere Kinrichtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz 
festen, dicht verschlossenen Gefüssen und auf offenen Wagen, 
oder in Kesselwagen befördert werden. In jedem Falle sind 
Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse 
und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs 
thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der 
Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen. 
Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der 
Aufgabe verlangen. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten Eisen- 
bahnwagen, sofern sie nicht bestimmungsgemäß ausschließlich zum 
Transporte der im Eingange bezeichneten Gegenstände dienen, nach 
jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Biehbeförderungen auf Eisen- 
bahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu 
unterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen anhaftenden Ansteckungs- 
stoffe vollständig zu tilgen. 
Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger 
Desintektion des Inhalts fallen dem Absender beziehungsweise 
dem Empfänger zur Last. 
Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Ent- 
ladung wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des 
Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver- 
waltung zu. 
Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur 
Beförderung zugelassen: 
J. 
Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen 
beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen und 
äußerlich rein sein müssen.
	        
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