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Einladen des großen Gepäcks, der Musikinstrumente u. dergl. 6. Großes Gepäck — verpackte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, Fahr—
räder, loses Offiziergepäck, Seegepäck und Kleidersäcke des Marinepersonals —
wird unter militärischer Aufsicht und unter Anleitung von Eisenbahnbeamten in
die von diesen bezeichneten Wagen durch dazu kommandirte Mannschaften nach der
Zusammengehörigkeit kompagnie- u. s. w. weise verladen. Beladene Gepäckwagen,
die nicht unter militärischer Bewachung bleiben, sind zu plombiren. (Wegen Mit—
gabe besonderer Gepäckwagen an unterwegs abzutrennende größere Abtheilungen
s. §. 36, 15).
7. Musikinstrumente und Trommeln sind, wenn sie nicht in Mannschafts-
wagen untergebracht werden können, in Gepäckwagen zu verladen.
Daselbst ist auch die Fahne oder Standarte mit ihrem Posten unterzubringen,
wenn sie nicht in dem Wagen des Truppenbefehlshabers oder bei der Wache
Platz findet.
8. Bei mehrtägiger Fahrt mit Militärzügen können auch die Brotportionen
für den zweiten und folgenden Tag bis zur Ausgabe in Gepäckwagen aufbewahrt
werden (§. 40, 140).
9. Das Material zu Nothrampen ist, soweit es nicht zur Wagenausrüstung
gehört, möglichst auf den mit Fahrzeugen beladenen oflenen Wagen, nöthigen-
falls auch im Wagen für das Gepäck derart unterzubringen, dass es ohne
Aufenthalt vor dem übrigen Gepäcke herausgenommen werden kann.
Dasselbe gilt für die Unterbringung der Lanzen.
10. Bei steilen Holzrampen, bei Glätte, Nässe u. dergl. sind die Holzflächen
der Rampen, Ladebrücken und Wagenböden mit Sand, Asche oder Stroh leicht
zu bestreuen. Das Stroh hat die Militärverwaltung zu liefern oder zu vergüten.
11. An dem zu beladenden Wagen ist die Thür der Ladeseite zu öffnen, die
gegenüberliegende aber geschlossen zu halten und deren Vorlegebaum einzulegen. Die
anderen losen Vorlegebäume sind hart an der geschlossenen Thür niederzulegen. Die
Laterne ist an die der Einladethür gegenüberliegende Wagenseite zu schieben; beim
Dunkelwerden muß sie bereits angezündet sein. Der Schemel ist außerhalb des
Wagens seitwärts der Ladebrücke zu stellen. Die Ladebrücken sind von der Rampe
nach dem Wagenboden zu legen — bei steigender Lage nicht zu weit hinein — und
nöthigenfalls durch die heranzuschiebende Thür einzuklemmen.
12. Das Einladen der Perde hat mit thunlichster Beschleunigung gleichzeitig
in alle an der Ladestelle zugänglichen Wagen stattzufinden.
Bei Truppentransporten auf oder nach dem Kriegsschauplatz ist
grundsätzlich die Ausrüstung der Pferde mit diesen in demselben Wagen
zu befördern.
13. Je nach der Größe der zur Verwendung kommenden Wagen sind die
Pferde für jeden Wagen in Koppeln zu formiren.
In gedeckten Wagen sind die Pferde so zu stellen, daß der mittlere Raum
zwischen den Thüröffnungen frei bleibt, und zwar bahnlängs mit den Köpfen nach
dem mittleren Raume, in der Regel je 3 in einer Bucht, besonders schwere Pferde
zu je 2. Müssen Pferde ausnahmsweise in Querstellung, z. B. in offenen Wagen