Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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nach älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das 
Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt. 
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt 
wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache 
angefochten werden. 
II. Dorschriften über das Verfahren. 
L. 4. 
Erhebung der Berufung. 
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung des Bescheids bei dem zuständigen Schiedsgericht 
eingegangen sein (G. 114 Abs. 2 des Gesetzes). Die Frist gilt auch dann als 
gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen Behörde ein- 
gegangen ist; letztere hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige 
Schiedsgericht abzugeben G. 114 Abs. 3 des Gesetzes). 
Zuständig ist dasjenige Schiedsgericht, zu dessen Bezirke die untere Ver- 
waltungsbehörde oder Rentenstelle gehört, die gemäß F. 112 Abs. 1 des Gesetzes 
mit dem Rentenanspruche befaßt gewesen ist. 
In der Berufung sollen der Gegenstand des Anspruchs bezeichnet und die 
für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel 
angeführt werden. 
Die „Verufung kann schriftlich oder zu Protokoll einer Behörde erhoben 
werden. Bei schriftlicher Erhebung ist dem Schriftsatz eine Abschrift beizufügen. 
G. 5. 
Streit über die Zuständigkeit. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so 
entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. 
g. 6. 
Verfahren bei Eingang der Berufung. 
Der Zeitpunkt des Einganges der Berufung beim Schiedsgericht ist sofort 
sowohl auf der Berufungsschrift wie auf der beigefügten Abschrift zu vermerken. 
Ist der Berufung eine Abschrift nicht beigefügt (F. 4 Abs. 4), so ist eine solche 
zu fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen. 
Legt der Rentenbewerber Berufung gegen einen Bescheid des Vorstandes 
der Versicherungsanstalt oder gegen einen den Anspruch auf Rente nur zum 
Theil anerkennenden Bescheid einer Rentenstelle ein, so hat der Vorsitzende des 
Schiedsgerichts dem Vorstande der Versicherungsanstalt die Abschrift der Be- 
rufung mit dem Ersuchen mitzutheilen, die Vorverhandlungen einzusenden. 
Legt der Rentenbewerber Berufung gegen den Bescheid einer Rentenstelle 
ein, durch welchen eine beantragte Rente versagt, die Entziehung einer Invaliden= 
113“
	        
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