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nach älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das
Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt.
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt
wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache
angefochten werden.
II. Dorschriften über das Verfahren.
L. 4.
Erhebung der Berufung.
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Bescheids bei dem zuständigen Schiedsgericht
eingegangen sein (G. 114 Abs. 2 des Gesetzes). Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen Behörde ein-
gegangen ist; letztere hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige
Schiedsgericht abzugeben G. 114 Abs. 3 des Gesetzes).
Zuständig ist dasjenige Schiedsgericht, zu dessen Bezirke die untere Ver-
waltungsbehörde oder Rentenstelle gehört, die gemäß F. 112 Abs. 1 des Gesetzes
mit dem Rentenanspruche befaßt gewesen ist.
In der Berufung sollen der Gegenstand des Anspruchs bezeichnet und die
für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel
angeführt werden.
Die „Verufung kann schriftlich oder zu Protokoll einer Behörde erhoben
werden. Bei schriftlicher Erhebung ist dem Schriftsatz eine Abschrift beizufügen.
G. 5.
Streit über die Zuständigkeit.
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so
entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.
g. 6.
Verfahren bei Eingang der Berufung.
Der Zeitpunkt des Einganges der Berufung beim Schiedsgericht ist sofort
sowohl auf der Berufungsschrift wie auf der beigefügten Abschrift zu vermerken.
Ist der Berufung eine Abschrift nicht beigefügt (F. 4 Abs. 4), so ist eine solche
zu fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen.
Legt der Rentenbewerber Berufung gegen einen Bescheid des Vorstandes
der Versicherungsanstalt oder gegen einen den Anspruch auf Rente nur zum
Theil anerkennenden Bescheid einer Rentenstelle ein, so hat der Vorsitzende des
Schiedsgerichts dem Vorstande der Versicherungsanstalt die Abschrift der Be-
rufung mit dem Ersuchen mitzutheilen, die Vorverhandlungen einzusenden.
Legt der Rentenbewerber Berufung gegen den Bescheid einer Rentenstelle
ein, durch welchen eine beantragte Rente versagt, die Entziehung einer Invaliden=
113“