Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

G. 9. 
Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien. 
Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unter- 
zeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Schiedsgericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mund- 
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Oiese Vor- 
schrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das 
mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung ge- 
troffene Anordnung gestattet ist. 
Die Prozeßfähigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters 
sind von Amtswegen zu prüfen. 
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann 
bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer 
Vertreter bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Zwecke der 
Durchführung des Feststellungsverfahrens wahrzunehmen. Eine Befugniß zur 
Empfangnahme von Lahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, wenn 
der Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Schieds- 
gerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen 
selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergericht- 
liche Kosten. 
8. 10. 
Mündliche Verhandlung. 
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem 
Schiedsgerichte. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. 
Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Negel mittelst ein- 
geschriebenen Briefes , mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres 
Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis 
hierüber muß zu den Akten gebracht werden. 
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für 
angemessen, so hat es die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich 
knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen. 
- 
Ort der Verhandlung. 
Die mundliche Verhandlung findet in der Fgel am Sitze des Schieds- 
gerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer 
Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirkes zu berufen, wenn dies zur Er- 
sparung an Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Er- 
leichterung der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint.
	        
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