9. 12.
Oeffentlichkeit des Verfahrens.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent-
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden,
wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der
Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Die Vorschriften der I#. 176 bis 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Aufrechthaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber die
Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet. Die Beschwerde
ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung bei der zur
Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen.
Die vom Schiedsgerichte festgesetzten Strafen werden in derselben Weise
beigetrieben, wie Gemeindeabgaben, und fließen in die Kasse der Versicherungs-
anstalt.
G. 13.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Beerichterstatter.
Demnachst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. Der Vorsitzende hat jedem
Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
G. 14.
Erledigung der Berufung durch Vergleich.
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn sich derselbe
auf den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten
erstreckt.
#. 15.
Sitzungsprotokoll.
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten
Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die
Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als
Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer enthält und den Gang der Ver-
handlung im Allgemeinen angiebt.
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen:
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung
bezwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche;
2. solche Anträge und Erklärungen der Parteien, welche von den Schrift-
sätzen abweichen;
3. die Aussagen der Zeugen und Sachpverständigen, soweit dieselben früher
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
die Ergebnisse eines Augenscheins;
Beschlusse des Schiedsgerichts und die Urtheilsformel.
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