Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

9. 12. 
Oeffentlichkeit des Verfahrens. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent- 
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, 
wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der 
Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Die Vorschriften der I#. 176 bis 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über 
die Aufrechthaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber die 
Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet. Die Beschwerde 
ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung bei der zur 
Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen. 
Die vom Schiedsgerichte festgesetzten Strafen werden in derselben Weise 
beigetrieben, wie Gemeindeabgaben, und fließen in die Kasse der Versicherungs- 
anstalt. 
G. 13. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts 
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Beerichterstatter. 
Demnachst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. Der Vorsitzende hat jedem 
Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 
G. 14. 
Erledigung der Berufung durch Vergleich. 
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn sich derselbe 
auf den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten 
erstreckt. 
#. 15. 
Sitzungsprotokoll. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die 
Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als 
Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer enthält und den Gang der Ver- 
handlung im Allgemeinen angiebt. 
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen: 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung 
bezwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche; 
2. solche Anträge und Erklärungen der Parteien, welche von den Schrift- 
sätzen abweichen; 
3. die Aussagen der Zeugen und Sachpverständigen, soweit dieselben früher 
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
die Ergebnisse eines Augenscheins; 
Beschlusse des Schiedsgerichts und die Urtheilsformel. 
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