Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Das Brotokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder 
Verzichtleistungen festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem 
Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Ge- 
nehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen. 
C. 16. 
Beweisaufnahme. 
Das Gericht hat den zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen 
Beweis in vollem Umfange zu erheben, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beweis 
von den Parteien angetreten worden ist oder nicht. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne vor- 
ausgehenden Beschluß des Schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen 
sowie das persönliche Erscheinen eines Betheiligten anzuordnen (FH. 10 Abs. 3). 
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. 
Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder gemaß 
§. 172 des Gesetzes durch eine öffentliche Behörde erheben zu lassen. Geeigneten- 
falls steht die Befugniß der Beweiserhebung auch dem Vorsitzenden schon vor 
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch 
Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen) die Betheiligten sind 
zu benachrichtigen. 
G. 17. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachvperständiger ver- 
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen 
der Citilproz eßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Schieds- 
gericht befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht 
rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihre Aussage oder die Eidesleistung 
ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig flr 
unerheblich erklärt ist, verweigern, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzu- 
seten. Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in 
Frage, so ist um diese das Amtsgericht zu ersuchen „in dessen Bezirke die Zeugen 
oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren 
Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder der 
aktiven Marine angehören, finden die Vorschriften der Fh. 380 Abs. 4, 390 
Abs. 4, 409 Abs. 3 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts findet binnen einer Frist 
von zwei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungs- 
amt statt; dieselbe ist schriftlich beim Schiedsgericht einzulegen. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des 
Zeugen oder Sachverständigen f so sind die getroffenen Anordnungen wieder auf- 
zuheben.
	        
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