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g. 26.
Geschäftsbetrieb.
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die für ihre
Sitze zuständigen Landes-Zentralbehörden oder die von denselben zu bestimmenden
anderen Behörden.
Ueber Beschwerden der Parteien, die die Prozeßführung betreffen, ent-
scheidet das Reichs-Versicherungsamt.
Auf die Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäwigkeieen
in der Prozeßführung hat das Reichs-Versicherungsamt, auch ohne daß Be-
schwerden der Parteien vorliegen, hinzuwirken. Bleiben die aus diesem Änlasse
vom Reichs— Versicherungsamt ergangenen Weisungen ohne Erfolg, so sind die
Aufsichtsbehörden um Abhülfe zu ersuchen.
27.
Geschäftssprache.
In Betreff der Gischätesprache vor dem Schiedsgerichte finden die Be-
stimmungen in den ###. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An-
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden
nicht berücksichtigt.
d. 28.
Geschäftsbericht.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem
Reichs-Versicherungsamte zu dem von demselben zu bestimmenden Zeitpunkt und nach
einem von demselben vorzuschreibenden Formular einen Geschäftsbericht einzureichen.
S. 29.
Besondere Bestimmung für Seelente.
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, gelten binsichtlich der in
dieser Verordnung bestimmten Fristen die Vorschriften des §. 167 Abs. 3 des Gesetzes.
S. 30.
Schlußbestimmungen.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Mit dem-
selben Tage treten die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Oezember 1890, be-
treffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts= und Altersversicherungs-
gesetzes vom 22. Juni 1889 errichteten Schiedsgerichten, duher Wirksammkeit.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Schiedsgerichten
schwebenden Berufungen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Dezember 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadoweky.