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8. Beschwerden gegen die durch die Rechnungsstelle durchgeführten Ver—
theilungen und Abrechnungen werden im Wege der Verfügung erledigt.
Dies gilt auch für Einsprüche und Widersprüche gegen derartige Maß—
regeln, soweit sie auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch
zu erledigen sind. Handelt es sich dabei um eine noch nicht entschiedene
Frage von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung oder soll von einer
früheren Entscheidung abgewichen werden, so ist die Sache an die er—
weiterte Spruchkammer zu verweisen.
9. Mit dem 1. Januar 1900 tritt diese Verordnung an die Stelle der
Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäfts—
gang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der In—
validitäts- und Altersversicherung, vom 20. Dezember 1890.
Ihre Vorschriften finden auf die zu diesem Zeitpunkte noch
schwebenden Revisionen über Rentenansprüche Anwendung.
Die zu demselben Zeitpunkte vor dem Reichs-Versicherungsamt
oder einem Schiedsgerichte schwebenden Streitigkeiten wegen Erstattung
von Beiträgen werden im Beschwerdeverfahren gemäß 8. 128 Abs. 4
des Invalidenversicherungsgesetzes weiter verhandelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Dezember 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1899. 115