Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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G. 3. 
Die Versammlung wird durch den Schuldner berufen. 
Die Versammlung ist zu berufen, wenn Gläubiger, deren Schuldver— 
schreibungen zusammen den zwanzigsten Theil des Gesammtbetrags der im Umlaufe 
befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, oder ein von der Gläubigerversammlung 
bestellter Vertreter der Gläubiger die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes 
und der Gründe verlangen. 
Die Kosten der Berufung und Abhaltung der Versammlung trägt, soweit 
nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, der Schuldner. 
G. 4. 
Wird einem nach F. 3 Abs. 2 gestellten Verlangen nicht entsprochen, so 
kann das Amntsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner seinen Wohnsitz oder seine 
gewerbliche Niederlassung hat, die Antragsteller ermächtigen, die Versammlung zu 
berufen. Hat in dem Zeitpunkt, in welchem der Antrag gestellt werden soll, der 
Schuldner im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung, 
so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk er zuletzt seinen Wohnsitz oder 
seine gewerbliche Niederlassung gehabt hat. 
Wird der Antrag von Gläubigern gestellt, so haben diese ihre Schuld- 
verschreibungen bei der Reichsbank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch 
die Landesregierung dazu für geeignet erklärten Stelle zu hinterlegen. 
Wird die Ermächtigung zur Berufung der Gläubigerversammlung ertheilt, 
so kann das Gericht zugleich über den Vorsitz in der Versammlung Bestimmung 
treffen. Das Gericht entscheidet darüber, ob die durch den Antrag sowie die 
durch die Berufung und Abhaltung der Versammlung entstehenden Kosten von 
den Antragstellern oder von dem Schuldner zu tragen sind. 
Vor der Verfügung, durch welche über den Antrag auf Ermächtigung zur 
Berufung der Gläubigerversammlung oder über die Tragung der Kosten ent- 
schieden wird, ist soweit thunlich der Schuldner und,) wenn ein Vertreter der 
Gläubiger bestellt ist, auch dieser zu hören. Gegen die Verfügung findet die 
sofortige Beschwerde statt. 
G. 5. 
Steht der Geschäftsbetrieb des Schuldners unter staatlicher Aussicht, so 
hat das Gericht vor der im I. 4 Abs. 4 bezeichneten Verfügung auch die Aufsichts- 
behörde zu hören. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Gläubigerversammlung auf Kosten des 
Schuldners berufen oder die Berufung durch den Schuldner anordnen. 
Sie hat das Recht, einen Vertreter in die Versammlung zu entsenden. 
.. 6. 
Die Berufung der Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zwei- 
malige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in den sonstigen
	        
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