Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Blättern, durch welche für den Bezirk des im §F. 4 bezeichneten Gerichts die Ein- 
tragungen in das Handelsregister bekannt gemacht werden. An die Stelle der 
letzteren Blätter treten, wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kom— 
manditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine 
eingetragene Genossenschaft ist, die für die Veröffentlichungen der Gesellschaft oder 
der Genossenschaft bestimmten Blätter. 
Die Frist zwischen der letzten Bekanntmachung und dem Tage der Ver— 
sammlung ist so zu bemessen, daß mindestens zwei Wochen für die im F. 10 
Abs. 2 vorgesehene Hinterlegung der Schuldverschreibungen frei bleiben. 
In dem Falle des J. 4 muß bei der Berufung auf die gerichtliche Er- 
mächtigung Bezug genommen werden. 
G. 7. 
Der Zweck der Versammlung soll bei der Berufung bekannt gemacht 
werden. Jedem Gläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu 
erthellen. · 
Ueber Gegenstände, die nicht gemäß §. 6 Abs. 1, 2 ihrem wesentlichen 
Inhalte nach angekündigt sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. 
Die Vorschriften der 99. 3, 4, des §. 5 Abs. 1, 2 und des F. 6 Abs. 3 
finden auf die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung einer Ver- 
sammlung entsprechende Anwendung. 
G. 8. 
Bei dem Beginne der Versammlung ist ein Verzeichniß der erschienenen 
Gläubiger oder Vertreter von Gläubigern mit Angabe ihres Namens und Wohn- 
orts sowie des Betrags der von Jedem vertretenen Schuldverschreibungen auf- 
zustellen. Das Verzeichniß ist sofort nach der Aufstellung, spätestens aber vor 
der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu 
unterzeichnen. 
G. 9. 
Jeder Beschluß der Versammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beur- 
kundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell aufgenommenes 
Protokoll. 
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der 
Name des Richters oder des Notars sowie die Art und das Ergebniß der Be- 
schlußfassungen anzugeben. 
Das nach F. 8 aufgestellte Verzeichniß der Theilnehmer der Versammlung 
sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung der Versammlung sind dem 
Protokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der Ver- 
sammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in 
dem Protokoll aufgeführt werden. 
Das Protokoll muß von dem Richter oder dem Notar vollzogen werden. 
Die Zuzichung von Zeugen ist nicht erforderlich. 
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