Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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mit ausdrücklicher Einwilligung der zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Jedes 
sonstige Abkommen des Schuldners oder eines Dritten mit einem Gläubiger, 
durch welches dieser begünstigt werden soll, ist nichtig. Ein Beschluß der Ver— 
sammlung, der durch Begünstigung einzelner Gläubiger zu Stande gebracht ist, 
hat den übrigen Gläubigern gegenüber keine verbindliche Kraft. 
Der Schuldner hat den Beschluß in der im J. 6 Abs. 1 bezeichneten Weise 
bekannt zu machen. 
Auf die dem Nennwerthe der Schuldverschreibungen entsprechenden Kapital- 
ansprüche kann durch Beschluß der Versammlung nicht verzichtet werden. 
C. 13. 
Steht der Geschäftsbetrieb des Schuldners unter staatlicher Aufsicht, so ist 
zu einem Beschlusse der im F. 11 bezeichneten Art die Bestätigung durch die Auf- 
sichtsbehörde erforderlich. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Ertheilung sowie die Versagung der Be- 
stätigung öffentlich bekannt zu machen. 
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Beschließt die Versammlung die Bestellung eines Vertreters der Gläubiger, 
so muß zugleich der Umfang seiner Befugnisse bestimmt werden. 
Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger er- 
mächtigt ist, kann durch Beschluß der Gläubigerversammlung die Befugniß der 
einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ausgeschlossen werden. Der 
Beschluß unterliegt den Vorschriften des JI. 11 Abs. 2 bis 4, des J. 12 Abs. 2 
und des J. 13. 
Zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger ist der Vertreter nur auf Grund 
eines ihn hierzu um einzelnen Falle besonders ermächtigenden Beschlusses der 
Gläubigerversammlung befugt. Der Beschluß unterliegt den Vorschriften der 
S. 11 bis 13. 
Führt der Vertreter für die Gesammtheit der Gläubiger einen Rechtsstreit, 
so hat er in diesem die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für die Kosten 
des Rechtsstreits, welche den Gläubigern zur Last fallen, haftet der Schuldner, 
unbeschadet seines Rückgriffs gegen die Gläubiger. 
Sind mehrere Vertreter bestellt, so können sie, falls nicht ein Anderes 
bestimmt ist, ihre Befugnisse nur in Gemeinschaft ausüben. 
Ein Vertreter kann, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Ver- 
gütung, von der Gläubigerversammlung jederzeit abberufen werden. Der Beschluß 
bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; die Mehr- 
heit muß, wenn dem Vertreter nach Maßgabe des Abs. 2 die ausschließliche 
Geltendmachung von Rechten der Gläubiger übertragen ist, mindestens die Hälfte 
des Nennwerths der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen betragen; 
die Vorschriften des §. 11 Abs. 3, 4 und des §. 12 Abs. 2 finden Anwendung.
	        
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