Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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6. 15. 
Ist der Schuldner eine Gesellschaft oder juristische Person, deren Mitglieder 
in Versammlungen Beschlüsse fassen, so ist jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes 
bestellte Vertreter der Gläubiger befugt, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen 
und sich an den Berathungen zu betheiligen. 
Soweit nach den Gesetzen Schriftstücke, die sich auf die Verhandlungen in 
der Mitgliederversammlung oder auf die Vermögenslage oder den Geschäfts- 
betrieb der Gesellschaft beziehen, den Gesellschaftern mitzutheilen sind, hat die 
Mittheilung in gleicher Weise auch an den Vertreter der Gläubiger zu erfolgen. 
G. 16. 
Die Befugnisse und Verpflichtungen eines Vertreters, dessen Bestellung 
gemäß &. 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe 
der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung erfolgt, 
werden durch die nach diesem Gesetze vorgenommene Bestellung eines Vertreters 
nicht berührt. 
Die Rechte, welche nach den Vorschriften des J. 3 und des F. 7 Abs. 3 
einem von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter hinsichtlich der Berufung 
der Versammlung und der Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung 
zustehen, können auch von einem Vertreter der im Abs. 1 bezeichneten Art geliend 
gemacht werden. 
Auf Antrag von Gläubigern, deren Schuldverschreibungen zusammen den 
fünften Theil des Gesammtbetrags der im Umlaufe befindlichen Schuldverschrei- 
bungen erreichen, kann das Gericht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den 
Vertreter abberufen. Zuständig ist das im F§. 4 bezeichnete Amtsgericht. Vor 
der Verfügung, durch welche uber den Antrag entschieden wird sind soweit 
thunlich der Vertreter und der Schuldner zu hören. Gegen die Verfügung 
findet die sofortige Beschwerde statt. 
C. 17. 
Die Vorschriften des VI. 16 finden auch auf einen Vertreter Anwendung, 
der für die Besitzer von Schuldverschreibungen vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs in Gemäßbeit des bisherigen Rechtes bestellt worden ist oder 
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in 
welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in Gemäßheit des Landes- 
rechts durch Eintragung in das Hypothekenbuch oder ein ähnliches Buch bestellt wird. 
Ein solcher Vertreter steht im Sinne des §. 44 Abs. 2 der Grundbuch- 
ordnung einem nach §. 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreter 
gleich. Dasselbe gilt in Ansehung eines durch die Gläubigerversammlung be- 
stellten Vertreters. « 
"§.18. 
Ist über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so gelten 
in Ansehung der Versammlung der im 8g. 1 bezeichneten Gläubiger die folgenden 
besonderen Vorschriften.
	        
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