Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 698 — 
Wer es unterläßt, die nach §. 2 ihm obliegende Bekanntmachung zu be— 
wirken, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
g. 23. 
Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß 
er bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung in einem gewissen Sinne 
stimme oder an der Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht Theil 
nehme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis 
zu einem Jahre bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile dafür ge— 
währt oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in der Gläubiger— 
versammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der 
Gläubigerversammlung nicht Theil nehme. 
9. 24. 
Auf Schuldverschreibungen des Reichs, eines Bundesstaats oder einer 
Körperschaft des öffentlichen Rechtes finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine 
Anwendung. Die Landesgesetze können jedoch bestimmen, daß die bezeichneten 
Vorschriften auch auf Schuldverschreibungen von Körperschaften des öffentlichen 
Rechtes Anwendung finden. 
g. 25. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Versammlung 
und Vertretung der Pfandgläubiger einer Eisenbahn oder Kleinbahn in dem zur 
abgesonderten Befriedigung dieser Gläubiger aus den Bestandtheilen der Bahn- 
einheit bestimmten Verfahren. 
G. 26. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Es findet auch auf die vorher ausgegebenen Schuldverschreibungen An— 
wendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.