Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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S. 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 2633.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Orte. Vom 18. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm „von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen X. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmung im F. 19 des 
Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes ( (Bundes-Gesetzbl. S. 523), nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Der Ort Heiligenhaus in Preußen, Regierungsbezirk Düsseldorf, gehört 
vom Tage der Verkündung dieser Verordnung ab der vierten Servis- 
klasse an. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret. 
 
	        
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