Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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G. 10. 
Wird ohne wesentliche Aenderung vorhandener Telegrapbenlinien die Ueber- 
schreitung des in dem ursprünglichen Plane für die Leitungen in Anspruch 
genommenen Raumes beabsichtigt und ist davon eine weitere Beeinträchtigung 
der Baumpflanzungen durch Ausästungen zu befürchten, so ist den Eigenthümern 
der Baumpflanzungen vor der Ausführung Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer 
Interessen zu geben. 
S. 11. 
Die Reichs-Telegraphenverwaltung kann die Straßenbau= und BPolizei- 
beamten mit der Beaufsichtigung und vorläufigen Wiederherstellung der Tele- 
graphenleitungen nach näherer Anweisung der Landes-Zentralbehörde beauftragen; 
sie hat dafür den Beamten im Einvernehmen mit der ihnen vorgesetzten Behorde 
eine besondere Vergütung zu zahlen. 
9. 12. 
Die Telegraphenverwaltung ist befugt, Telegraphenlinien durch den Luft- 
raum über Grundstücken, die nicht Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes sind, 
zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des Grundstücks nach den zur Zeit 
der Herstellung der Anlage bestehenden Verhaltnissen wesentlich beeinträchtigt wird. 
Tritt später eine solche Beeintrachtigung ein, so hat die Telegraphenverwaltung 
auf ihre Kosten die Leitungen zu beseitigen. 
Beeinträchtigungen in der Benutzung eines Grundstücks, welche ihrer Natur 
nach lediglich vorubergehend sind, stehen der Führung der Telegraphenlinien 
durch den Luftraum nicht entgegen, doch ist der entstehende Schaden zu 
ersetzen. Ebenso ist für Beschädigungen des Grundstücks und seines Zubehörs, 
die in Folge der Führung der Telegraphenlinien durch den Luftraum eintreten, 
Ersatz zu leisten. 
Die Beamten und Beauftragten der Telegraphenverwaltung, welche sich 
als solche ausweisen, sind befugt, zur Vornahme nothwendiger Arbeiten an Tele- 
graphenlinien, insbesondere zur Verhütung und Beseitigung von Störungen, die 
Grundstücke nebst den darauf befindlichen Baulichkeiten und deren Dächern mit 
Ausnahme der abgeschlossenen Wohnräume während der Tagesstunden nach vor- 
heriger schriftlicher Ankundigung zu betreten. Der dadurch entstehende Schaden 
ist zu ersetzen. 
9. 13. 
Die auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhenden Ersatzansprüche ver- 
jähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, 
in welchem der Anspruch entstanden ist 
Ersatzansprüche aus den 99. 2, 4, 5 und 6 sind bei der von der Landes- 
Zentralbehörde bestimmten Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Diese setzt 
die Entschädigung vorläufig fest. 
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht binnen einer Frist 
von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids die gerichtliche Klage zu. 
Für alle anderen Ansprüche steht der Rechtsweg sofort offen.
	        
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