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G. 10.
Wird ohne wesentliche Aenderung vorhandener Telegrapbenlinien die Ueber-
schreitung des in dem ursprünglichen Plane für die Leitungen in Anspruch
genommenen Raumes beabsichtigt und ist davon eine weitere Beeinträchtigung
der Baumpflanzungen durch Ausästungen zu befürchten, so ist den Eigenthümern
der Baumpflanzungen vor der Ausführung Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer
Interessen zu geben.
S. 11.
Die Reichs-Telegraphenverwaltung kann die Straßenbau= und BPolizei-
beamten mit der Beaufsichtigung und vorläufigen Wiederherstellung der Tele-
graphenleitungen nach näherer Anweisung der Landes-Zentralbehörde beauftragen;
sie hat dafür den Beamten im Einvernehmen mit der ihnen vorgesetzten Behorde
eine besondere Vergütung zu zahlen.
9. 12.
Die Telegraphenverwaltung ist befugt, Telegraphenlinien durch den Luft-
raum über Grundstücken, die nicht Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes sind,
zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des Grundstücks nach den zur Zeit
der Herstellung der Anlage bestehenden Verhaltnissen wesentlich beeinträchtigt wird.
Tritt später eine solche Beeintrachtigung ein, so hat die Telegraphenverwaltung
auf ihre Kosten die Leitungen zu beseitigen.
Beeinträchtigungen in der Benutzung eines Grundstücks, welche ihrer Natur
nach lediglich vorubergehend sind, stehen der Führung der Telegraphenlinien
durch den Luftraum nicht entgegen, doch ist der entstehende Schaden zu
ersetzen. Ebenso ist für Beschädigungen des Grundstücks und seines Zubehörs,
die in Folge der Führung der Telegraphenlinien durch den Luftraum eintreten,
Ersatz zu leisten.
Die Beamten und Beauftragten der Telegraphenverwaltung, welche sich
als solche ausweisen, sind befugt, zur Vornahme nothwendiger Arbeiten an Tele-
graphenlinien, insbesondere zur Verhütung und Beseitigung von Störungen, die
Grundstücke nebst den darauf befindlichen Baulichkeiten und deren Dächern mit
Ausnahme der abgeschlossenen Wohnräume während der Tagesstunden nach vor-
heriger schriftlicher Ankundigung zu betreten. Der dadurch entstehende Schaden
ist zu ersetzen.
9. 13.
Die auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhenden Ersatzansprüche ver-
jähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres,
in welchem der Anspruch entstanden ist
Ersatzansprüche aus den 99. 2, 4, 5 und 6 sind bei der von der Landes-
Zentralbehörde bestimmten Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Diese setzt
die Entschädigung vorläufig fest.
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht binnen einer Frist
von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids die gerichtliche Klage zu.
Für alle anderen Ansprüche steht der Rechtsweg sofort offen.