Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Anhalten auf Unterwegsstationen. 9. Bei Transporten mit Zügen des öffentlichen Verkehrs dürfen die Mann-   
schaften auf den Unterwegsstationen aussteigen, sofern die Aufenthaltszeit des Zuges  
es gestattet. 
Bei Militärzügen ist das allgemeine Aussteigen auf diejenigen Stationen zu 
beschränken, auf denen mindestens 10 Minuten gehalten wird. Bei kürzerem Aufent- 
halte kann der Transportführer im Einverständnisse mit dem für den Abgang der 
Züge verantwortlichen Stationsbeamten einzelnen Leuten das Aussteigen gestatten. 
Bei Gefangenentransporten ist das Verlassen der Wagen auf Zwischenstationen, 
die nicht Verpflegungsstationen sind, nur für einzelne Gefangene zu gestatten und 
auch nur da, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen. 
10. Zum Aussteigen auf Unterwegsstationen dient im Allgemeinen die für 
den öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Wenn es die Lage der Verpflegungs- und 
Tränkanstalten oder sonstige besondere Verhältnisse erfordern, ist eine geeignete 
andere Aussteigestelle zu bestimmen. Ist hierbei das Ueberschreiten von Gleisen, die 
während des Haltens befahren werden müssen, nicht zu umgehen, so darf dies nur 
mit größter Vorsicht und unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßregeln geschehen. 
Die Aussteigestelle ist, soweit hierüber nicht höhere Anordnungen erlassen sind, 
von dem dienstthuenden Stationsbeamten, und zwar dort, wo ein Bahnhofs--Komman- 
dant eingesetzt ist, im Benehmen mit diesem zu bestimmen. 
11. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweit möglich ab- 
zusperren und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. 
12. Der Stationsvorsteher ist bei Absperrung des Aussteigeplatzes sowie bei 
Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Bahnhofs-Kommandanten zu unterstützen. 
Wo ein solcher nicht vorhanden, hat der Transportführer diese Unterstützung zu 
leisten, auch auf Ersuchen des Stationspersonals Posten zu stellen, z. B. im Interesse 
des Bahndienstes an den beiden Enden und an den Ausgängen des Aussteigeplatzes, 
an den Eingängen von Gebäuden, die von Mannschaften nicht betreten werden sollen, 
an Brunnen u. s. w. An die Bahnhofswirthschaften, Marketendereien und Er- 
frischungsstellen ist bei allen Transporten militärische Aufsicht zu kommandiren. 
13. Für die Zeit der Anwesenheit größerer Gefangenentransporte ist der 
vollständige Abschluß aller von ihnen zu benutzenden Räume u. s. w. geboten; 
kleineren Transporten sind abgesonderte Aufenthaltsorte anzuweisen und militärische 
Posten dabei aufzustellen. 
14. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, daß bei jeder Art des 
Wasserempfanges Ordnung und Reinlichkeit von den Mannschaften beachtet, die zur 
Station gehörigen Geschirre an ihrem Aufstellungsorte belassen und die zum Trinken 
oder Tränken benutzten Gefäße unverzüglich dorthin zurückgereicht werden. 
15. Während das Eisenbahnpersonal den Zug nachsieht, hat der Transport- 
führer die benutzten Wagenräume auf die innere Ordnung und Reinlichkeit nachsehen, 
die Befestigung der verladenen Fahrzeuge durch die militärischen Arbeitertrupps 
prüfen und nöthigenfalls verbessern sowie die Wassereimer wieder auffüllen zu lassen. 
16. Auf der letzten Haltestation vor dem Ziele der Fahrt hat der Transport- 
führer zu befehlen, daß sich die Truppen zum Aussteigen und Ausladen fertig machen, 
gegebenenfalls daß die Pferde gesattelt, gezäumt oder angeschirrt werden. 
  
	        
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