Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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F. Host= und Telegraphenverwaltung. 
Die unter II. K. aufgefuhrten Behörden. 
G. Derwaltung der KNeichseisenbahnen. 
Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamtc. 
A. Derwaltung des Reichsbeers. 
àa. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden 
Militärbeamten: 
Der nächste Dienstvorgesetzte. 
b. Für die übrigen Beamten: 
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant 2c.) 
jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten 
Beamten, 
jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar 
untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, 
hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt. 
Bemerkung. Es gelten als Vorsteher 
des Invalidenhauses in Berlin: der Gouverneur, 
der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen: 
der Suddirektor 
der Garnisonschulen: die Vorsitzenden der Kuratorien. 
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B. Verwaltung der SEaiserlichen Marine. 
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden 
Marinebeamten: 
die Kommandeure der Matrosen= und Werftdivisionen, der Seebataillone, 
der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie-Abtheilungen, der Torpedo- 
abtheilungen und der Abtheilungen der Matrosendivisionen. 
b. Außerdem gelten als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen unter- 
gebenen Beamten: 
1. die Chefs von Flottillen und Divisionen sowie die Chefs außerheimischer 
Stationen, 
2. die Kommandanten S. M. Schiffe, 
3. der Direktor der Marineschule,
	        
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