Als erheblich ist bei Militärzügen eine Verspätung von 2 oder mehr Stunden
anzusehen.
2. Bei Unfällen haben bis zum Eingang anderweiter Befehle durch die vor-
gesetzten Stellen der Transportführer und der Zugführer, nach Eintreffen des Bahn-
hofs-Kommandanten, Stationsvorstehers oder höherer Bahnbeamten diese, alle zur
Feststellung des Thatbestandes und zur Abhülfe an Ort und Stelle geeigneten Maß-
nahmen — die Bahnbeamten unter Beachtung der bei den Eisenbahnverwaltungen
hierüber bestehenden Bestimmungen — zu treffen.
3. Treten bei Massentransporten erhebliche Störungen ein, so ist durch Aus-
schalten einzelner Transporte, durch Umleitungen oder andere Auskunftsmittel nach-
drücklich darauf hinzuwirken, daß der regelmäßige Lauf der nachfolgenden Transporte
möglichst bald wiedergewonnen wird. Zur Nachführung der zeitweilig ausgeschalteten
Transporte sind verfügbare Züge derselben oder anderer Transportstraßen zu Hülfe
zu nehmen.
Gegebenenfalls haben sich der betreffende Bahnbevollmächtigte und die Linien-
Kommission Kommandantur über die zu ergreifenden Maßnahmen schleunigst
zu verständigen (§. 19, 8).
4. Schwere Unfälle hat der Bahnhofs-Kommandant auch unmittelbar
dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Stellvertreter zu melden.
§. 49. Behandlung der entladenen Wagen.
Reinigung und Desinfektion. 1. Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferden und
Schlachtvieh (§. 55) benutzten Wagen regelt sich nach den dafür geltenden allgemeinen
vom Reiche (Gesetz vom 25. Februar 1876 — Reichs-Gesetzbl. S. 163 —, Bekannt-
machung vom 20. Juni 1886 — Centralbl. für das Deutsche Reich S. 200 ff. —) und
von den betheiligten Landesregierungen erlassenen Bestimmungen.
2. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisen-
bahnwagen und die zu ihnen gehörigen Geräthschaften grundsätzlich derjenigen
Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung der Wagen statt-
findet. (Ausnahmen S. Zif. 3 bis 6.)
3. Müssen Wagen, die mit Pferden beladen waren, unmittelbar wieder
zu solchen Transporten für die Militärverwaltung benutzt werden, so kann
die Desinf#ktion ausgesetzt werden, solange sie ohne Störung für die schnelle
und gute Ausführung der Transporte nicht möglich ist.
4. Ist bei Massentransporten nach Lage der Verhältnisse eine voll-
ständige Durchführung des allgemein vorgeschriebenen Desinfektionsverfahrens
nicht möglich, so kann, wenn sich unter den zuletzt in den betreffenden
Wagen beförderten Thieren eine übertragbare Seuche nicht gezeigt hat, ein
vereinfachtes Verfahren, das nach Möglichkeit dem allgemein vorgeschriebenen
Verfahren anzunähern ist, angewendet werden. Hierfür sind Desinfektions-
gebühren nicht zu erheben.