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Auf die Beförderung solchen Privatguts finden die in dieser Ordnung
für die Beförderung von Militärgut gegebenen Bestimmungen sinngemäss
Anwendung, sofern in dieser Ordnung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(Ausweise s. §. 32, 12).
Die Sätze des Miltrfs. fnden auf die Befürderung solchen Privatguts
keine Anwendung.
Abweichungen von der Verkehrs-Ordnung. 6. Die Beförderung von Militärgut erfolgt nach den Bestimmungen der
Verk. O. mit folgenden Abweichungen:
a) Militärgut darf von und nach allen Stationen aufgegeben werden,
auch wenn solche für den allgemeinen Güterverkehr nicht eingerichtet
sind. In diesem Falle hat sich die anmeldende Stelle vor der Auf-
gabe der Zustimmung der Eisenbahnverwaltung zu versichern. Diese
Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn die Ein- und Ausladung
ohne Störung des Betriebs stattfinden kann
und die Einrichtungen der Station die Abfertigung und nöthigenfalls
die Lagerung des Gutes gestatten
(§. 41//1).
b) Militärgut, das innerhalb des kleinsten Lademaßes der am Transport
betheiligten deutschen Eisenbahnen und innerhalb der Tragfähigkeit des
vorhandenen Betriebsmaterials verladen werden kann, muß zur Beför-
derung angenommen werden. (Wegen der Sprengstoffe s. §. 54.)
c) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen die Annahme von Militärgut zur
Beförderung wegen Mangels an Transportmitteln nicht ablehnen.
d) Als dringlich bezeichnetes Militärgut geht allen anderen Güter-
sendungen in der Beförderung vor.
Auch an Sonn- und Festtagen darf die Annahme und Aus-
lieferung von Militärgut nicht verweigert werden (s. §. 20).
e) Die Nachnahme von Geldbeträgen ist bei der Absendung von
Militärgut nicht statthatt.
f) Militärgut darf nicht nur durch die absendende Stelle, sondern auch
durch den Begleiter von der Beförderung zurückgezogen werden.
g) Die absendende Stelle ist auch befugt, Ziel und Adresse eines Transports
von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern. Sie hat zu diesem Zwecke
die auf dem Frachtbrief oder Militärfahrschein angegebene Aufgabestation,
Zielstation und, wenn diese nach der neuen Bestimmung nicht
berührt zu werden braucht, auch diejenige Station, von der ab
der Transport von dem auf dem Frachtbrief oder Militärfahrschein.
angegebenen Wege abzulenken ist, mit Nachricht zu versehen.
h) Die Eisenbahnverwaltung hat nicht rechtzeitig abgenommenes Mi-
litärgut auf Gefahr und Kosten der Militärverwaltung zu lagern und