Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
Sollte in dieser Frist die Abfuhr nicht erfolgen, so ist die Sendung an 
Garnisonorten dem Garnisonältesten, an anderen Orten der Ortspolizeibehörde zu 
übergeben; diese ist verpflichtet, der nächsten Militärbehörde behufs sofortiger Ab— 
nahme Anzeige zu machen. 
  
  
  
Bis zur Uebernahme hat die Bewachung der Sendung in der Regel durch 
Militärpersonen zu geschehen. 
Die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Ortspolizeibehörde nicht 
befugt. Die Lagerung solcher Sendungen im Bereich oder in unmittelbarer Nähe 
der Eisenbahn ist selbst vorübergehend nicht statthaft. 
Im Kriege findet eine Uebergabe an die Ortspolizeibehörde zu deren 
Verfügung nicht statt. 
Bei Militärzügen muß die Entladung und die Abfuhr der Fahrzeuge bald- 
möglichst nach der Ankunft stattfinden. 
17. Andere in der Anlage B zur Verk. O. aufgeführte Bestimmungen über 
die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände kommen bei der An- 
nahme und Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen in Kriegs- 
fahrzeugen nicht zur Anwendung. 
Beförderung in Packgefäßen.  18. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände sind, 
 soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehen, bei der Beförderung zu behandeln: 
a) wenn sie der Gefahrklasse angehören, gemäß Verk. O. Anlage B XXXVa*) 
b) wenn sie der Gefahrklasse nicht angehören, je nach ihrer Beschaffenheit, gemäß 
Verk. O. Anlage BII, IV, XXXVb a und b, XXXVI, XXXVIII, XXXLX, 
XIII bezw. gemäß §. 54, 20, 21 und 22 dieser Transport- Ordnung. 
Welche von den in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche nicht zu der Gefahrklasse zu 
rechnen sind, wird bestimmt 
  
  
für den Frieden durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer 
und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, in Bayern durch 
das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern und das bayerische 
Kriegsministerium, 
  
  
  
für den Krieg lediglich durch die Militärverwaltung. Die Festsetzungen werden 
durch das Reichs-Eisenbahn-Amt den Eisenbahnverwaltungen mitgetheilt. 
Die Beförderung hat in gedeckten Güterwagen zu geschehen. 
Nur geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit 
sicherndem Abschlusse der Sprengladung in ihren vorschriftsmässigen Trans- 
portbehältern können in Ermangelung gedeckter Güterwagen auf offenen 
Eisenbahnwagen untergebracht werden, unter Umstünden auch als Beifracht 
(s. z. B. §. 45, 28). 
  
*) Es ist zu beachten, daß Wagen mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Gefahrklasse 
in Packgefäßen nur zu etwa  ihres Ladegewichts beladen werden dürfen (Anlage B der Verk. O. 
XXXVa. D (2)).
	        
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