Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Wenn Sprengmittel aus dem vorgedachten Anlaß in Packgefäßen in einem 
Personenzuge des öffentlichen Verkehrs befördert werden sollen, so ist der Wagen 
als vorletzter in den Zug einzustellen und der Schluß des Zuges durch einen 
Wagen mit bedienter Bremse zu bilden. Bei gleichzeitiger Fortschaffung von Schieß— 
baumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition C/88 in einem zweiten Wagen 
ist dieser vor den zuerst erwähnten einzufügen. Die Einstellung besonderer Schutz— 
wagen vor und hinter die Wagen mit den Sprengmitteln ist nicht erforderlich. 
f) Zu B (1), (2), (3), (7) — wegen der Frachtgebühren —, (8) und (9).   Die hier 
angegebenen Beschränkungen fallen bei eintretender Mobilmachung weg. 
Zu B (2). Wie unter Zif. 8. 
  
  
g) Zu B (6). Diesen Bestimmungen sind Sendungen der Militärverwaltung nicht 
unterworfen. Die vorschriftsmäßige Ammeldung und Aufgabe durch die Militär- 
behörden ersetzt andere Bescheinigungen. 
h) Zu B (8) und (9).   Die Auflieferung darf in der Regel erst kurz vor Abgang 
des zur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen. Der Zeitpunkt ist zwischen 
der absendenden und der abfertigenden Stelle vorher zu vereinbaren. 
i) Zu C (3). Die Gebühr für die Dichtung der Wagenthüren und Fenster der 
gedeckten Güterwagen, einschließlich Hergabe der dazu erforderlichen Materialien, 
ist in den Sätzen des Miltrfs. mitenthalten. 
k) Zu D (6). Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf der Abgangs- 
station durch Militärpersonen zu bewachen. 
l) Zu E (5). Wie unter Zif. 12. 
m) Zu F   (1), (3) und (4). Mit Militärzügen dürfen Sprengstoffe u. s. w. jeder Menge 
in Packgefäßen zugleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden. 
In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung auszuschliessen. 
n) Zu G. Zugpersonal und Begleitung dürfen die mit Sprengstoffen u. s. w. in Pack- 
gefäßen beladenen Eisenbahnwagen nur zum Nachsehen der Wagen und der Ver- 
ladung besteigen. Ein Oeffnen der Wagen darf, wenn die Beförderung unter mili- 
tärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden. 
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen eingestellten 
Personen- oder Güterwagen ist zulässig. 
o) Zu J. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Militärzügen. Im Uebrigen wie 
unter Zif. 16. 
p) Für die Beförderung der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für Kanonen 
sind dieselben Bestimmungen maßgebend wie für Schießpulver der Militär- 
verwaltung. Die Packgefäße sind mit einem Zettel: 
 Metallpatronen für Kanonen, zur Gefahrklasse gehörig. 
zu versehen.
	        
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