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billigsten Weges. Hat die Militärverwaltung ausdrücklich die Benutzung
eines anderen Weges gefordert, so sind die Gebühren nach diesem Wege
zu berechnen (§. 19, 2).
Die Entfernungen der Stationsorte ergeben sich aus den von der Aufsichts-
behörde für den öffentlichen Verkehr genehmigten Kilometerzeigern, in Ermangelung
solcher aus dem zur Zeit der Leistung gültigen Reichs-Kursbuche.
Bei Ueberführung von Militärtransporten nach Anschlußbahnhöfen oder öffent-
lichen Ladestellen über Strecken, für welche weder in den Kilometerzeigern (Güter-
tarifen) noch in dem Reichs-Kursbuche Entfernungen angegeben sind, werden diese
besonders ermittelt und der Frachtberechnung zum Grunde gelegt.
5. Für das von den Eisenbahnverwaltungen hergegebene Betriebs-
material sind die im Miltrf. (unter VIII) vorgesehenen Sätze zu vergüten. Die
Uebergabe an die Militärbehörde gilt als mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem
das Material aus dem Bahnbereiche der hergebenden Verwaltung austritt, die
Rückgabe als mit dem Zeitpunkt, in dem das Material in diesen Bereich zurück-
kehrt. Falls das Betriebsmaterial den Bahnbereich nicht verlässt, so wird
die Miethe vom Tage der Uebergabe am militärischen Bedarfsorte bis zum
Tage der Rückgabe an diesem berechnet. Für das Bereitstellen des Materials
ist ein Tag Miethe zu gewähren, ausserdem wird die tarifmässige Miethe
für den Tag der Uebergabe sowie für den der Rückgabe voll bezahlt.
6. Die unter VIII des Miltrfs. angegebenen Sätze sind unter Ausschluss
jeder anderen Miethsberechnung auch zu entrichten:
a) beim Uebergange von Betriebsmaterial einer deutschen Eisenbahn-
verwaltung in den Verwaltungsbercich einer militärischen Eisen-
bahnverwaltung sowie
b) beim Uebergange von Betriehsmaterial einer militärischen Eisen-
bahnverwaltung in den Bereich einer anderen deutschen Eisen-
bahnverwaltung; ·
c) wenn Betriebsmaterial auf Anforderung der Militärbehörde an
bestimmter Stelle verfügbar gehalten werden muss.
7. Für die Bereithaltung und Beförderung von Betriebsmaterial zu Uebungs-
zwecken u. s. w. kommen die unter VII a des Miltrfs. angegebenen Sätze zur
Berechnung.
S. 58. Stundung, Liquidation und Zahlung.
1. Die den Eisenbahnverwaltungen zu gewährenden Vergütungen sind in der
Regel bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidationen zu stunden.
Die Militärverwaltung ist jedoch berechtigt, auch Baarzahlung eintreten zu lassen.
Die Gebühren für Militärgut ohne Begleiter sind bei der Aufgabe des Gutes
zu berichtigen oder auf den Empfänger zur Zahlung anzuweisen.