Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

303

setzten  Amtsgerichten  demjenigen  Amtsrichter  ob,  welchem  nach  dem  Geschäftsvertheilungsplane
  die  Handelsregistersachen  zugewiesen  sind,  vorbehältlich  einer  von  dem  Landgerichtspräsidium
  etwa  zu  treffenden  abweichenden  Verfügung.

2)  Die  Register  sind  nach  dem  anliegenden  Formulare  zu  führen.  Da  sich  zu
Anfang  nicht  mit  Sicherheit  beurtheilen  läßt,  welchen  Umfang  die  Register  einnehmen
werden,  so  wird  den  Amtsgerichten  anheimgegeben,  das  Register  zunächst  in  Heften  von
10  bis  20  Bogen  anzulegen  und  dasselbe  erst  nach  Abschluß  der  Eintragungen  in  einen
oder  in  mehrere  Bände  einbinden  zu  lassen.

Der  erste  Bedarf  an  Formularien  wird  den  Amtsgerichten  kostenfrei  durch  das
Justizministerium  geliefert;  die  Kosten  der  weiteren  Anschaffungen  sowie  die  Kosten  des
Einbindens  sind  auf  die  Kanzleikostenkasse  zu  verrechnen.

3)  Die  Einträge  im  Register  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.  Enthält
eine  Anmeldung  mehrere  Forderungen  derselben  Ehefrau  (Art.  20  Abs.  1  Ziff.  3  des
Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  Reichskonkursordnung  vom  18.  August  1879),
so  sind  dieselben  unter  einer  Nummer  im  Register,  jedoch  gesondert,  einzutragen.

Wird  die  nämliche  Forderung  von  mehreren  Personen  gesondert  zum  Register  angemeldet,
  so  hat  für  jede  dieser  Anmeldungen  ein  eigener  Eintrag  zu  erfolgen,  es  ist  jedoch  in  der
Spalte  für  Bemerkungen  wechselseitig  auf  die  Nummer  des  andern  Eintrags  hinzuweisen.

Kein  Registerblatt  darf  mehr  als  höchstens  vier  Einträge  enthalten.

Jeder  Eintrag  im  Register  ist  von  dem  folgenden  durch  einen  Querstrich  zu  trennen.

Auf  den  über  die  Anmeldungen  zum  Register  aufgenommenen  Protokollen  sowie  auf
den  schriftlich  eingereichten  Anmeldungen  ist  die  geschehene  Eintragung  unter  Anführung
der  Registernummer  und  des  Datums  des  Eintrags  zu  vermerken  und  der  Vermerk  von
dem  mit  der  Registerführung  betrauten  Amtsrichter  zu  unterzeichnen.

4)  Die  schriftlichen  Anmeldungen  sowie  die  Protokolle  über  die  Anmeldungen  zum
Register  sind  in  Beilagenfaszikeln  zum  Register  aufzubewahren.

Sepäter  anfallende  Aktenstücke,  welche  sich  auf  eine  angemeldete  Forderung  beziehen,  sind
in  dem  Beilagenfaszikel  den  betreffenden  Protokollen  oder  schriftlichen  Anmeldungen  beizulegen.

5)  Nach  Abschluß  des  Registers  ist  zu  demselben  ein  alphabetisches  Namensverzeichniß
  der  eingetragenen  Schuldner  nach  dem  Formate  des  Registers  herzustellen.

6)  Bezüglich  der  während  der  Gerichtsferien  erfolgenden  Anmeldungen  werden  die
Amtsgerichte  auf  Art.  34  Satz  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  24.  Januar  1879  (Reg.  Blatt  S.  12)  hingewiesen.

7)  Die  Amtsgerichte  werden  angewiesen,  die  K.  Verordnung  vom  16.  I.  M.  in  hiezu
geeigneten  Lokalblättern  je  zweimal  in  angemessenen  Zwischenräumen  zu  veröffentlichen.

Stuttgart  den  17.  April  1881.  Faber.