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g. 2.
Als Mengeneinheiten werden zugelassen
a) Gewichtseinheiten zu 1, 5, 10, 20 und 50g oder zu einem Viel—
fachen von 50 g9,
b) Langeneinheiten für baumwollene Garne zu 5, 10, 20, 30 u. s. w.
bis 100 m.
Die Vereinigung mehrerer Mengeneinheiten ist nur insoweit zulässig, als
sie zusammen eine zulässige Mengeneinheit darstellen.
G. 3.
Als Gewicht gilt das Trockengewicht der Garne ohne Umhüllung, Einlage
u. s. w. (Nettogewicht) und ohne Beschwerung, soweit diese nicht durch die Fabri-
kation bedingt ist, nebst einem Normalfeuchtigkeitszuschlage, der bei Baumwoll=
garn 8⅞⅝, bei halbwollenen Garnen (sogenannten Mischgarnen) 10, bei Kamm-
garn 18¼ und bei Streichgarn 17 Hunderttheile des Trockengewichts beträgt.
G. 4.
Das Gewicht darf nicht um mehr als 3 Prozent bei Mengen über 50f86,
5 Prozent bei Mengen von 10 bis 50 g und 10 Prozent bei Mengen von
1 oder 5 g., die Länge darf nicht um mehr als 5 Prozent bei Längen von
10 bis 100 m und 10 Prozent bei Längen von 5 m hinter den angegebenen Be-
trägen zurückbleiben.
G. 5.
Das Gewicht ist in Grammen, die Länge in Metern anzugeben; die An-
gaben sind an der Waare selbst oder an ihrer Aufmachung, Verpackung oder
Umschließung leicht erkennbar anzubringen.
Bei Vereinigung mehrerer Stränge im Gesammtgewichte bis zu 50 8
genügt es, wenn die Gewichtsangabe auf der gemeinsamen Verpackung angebracht
ist, bei Mengen über 50 g ist sie auf jedem einzelnen Stücke anzubringen.
Garne in Knaueln sowie Garne, welche nach der Länge verkauft werden, müssen
stets mit einer Mengenangabe versehen sein.
S. 6.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
Berlin, den 20. November 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.