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Reichs-Gesetzblatt.
55.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung.
S. 1017. — Verordnung, betreffend die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. S. 1031.
(Nr. 2735.) Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterver-
sicherung. Vom 22. November 1900.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des 9§J.#106 Abs. 6 des Invalidenversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463) und im Hinblick auf F. 3 des Gesetzes, betreffend
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (eichs-
Gesetzbl. S. 335) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths, was folgt:
1. Allgemeine Bestimmungen.
G. 1.
Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden von
einem Beauftragten der Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem
der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer dagegen von dem Vor-
sitzenden des Schiedsgerichts auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes
beeidigt.
#0 Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in
öffentlicher Sitzung; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode. Im Falle der
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung.
Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des J. 51 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
g. 2.
Befugnisse des Vorsitzenden.
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schieds—
gerichte liegt dem Vorsitzenden und im Falle der Behinderung seinem Stell—
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Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1900.