— 1018 —
vertreter ob. Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen, vertheilt die
Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht die Rein-
schriften und trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrolen die er-
forderlichen Anordnungen. Er verpflichtet eidlich die Beamten des Schiedsgerichts,
soweit sie nicht bereits als Beamte der Versicherungsanstalt einen Diensteid ge-
leistet haben, und übt über sie die unmittelbare Dienstaufsicht aus. Disziplinar-=
strafen gegen dieselben verhängt, sofern sie bei dem Schiedsgericht im Hauptamt
angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im Uebrigen die ihnen
im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde (I. 104 Abs. 5 in Verbindung mit
§. 83 Abs. 1, 3 Satz 2 des Invalidenversicherungsgesetzes).
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern statutenmäßig zu gewährenden Be-
züge fest und ist befugt, Beisitzer, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ab-
lehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich
einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, mit Geld-
strafen zu belegen (G. 104 Abs. 5 in Verbindung mit §. 83 Abs. 3 Satz 1,
§. 90 Abs. 2, F. 94 a. a. O.).
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch
Aenderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wähl-
barkeit nachträglich wegfallen.
Werden dem Vorsitzenden Thatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit
eines Beisitzers ausschließen oder sich als grobe Verletzungen seiner Amtspflicht
darstellen, so hat er diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen nicht einzu-
berufen und ihn, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist,
seines Amtes zu entheben (I. 104 Abs. 5 in Verbindung mit §J. 91 a. a. O.).
Gegen die diese Enthebung aussprechende Verfügung, welche die derselben zu
Grunde liegenden Thatsachen angeben muß, kann von dem Beisitzer innerhalb
eines Monats nach der Zustellung bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden oder bei
dem Schiedsgerichte Beschwerde eingelegt werden. Der Vorsitzende hat die Be-
schwerde unter Beifügung der Verhandlungen und einer Aeußerung unverzüglich
der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen; diese entscheidet endgültig. Die
Bestimmung des F. 114 Abs. 3 a. a. O. findet entsprechende Anwendung. Die Fähig-
keit eines Beisitzers, als solcher an einer Sitzung Theil zu nehmen, erlischt, so-
bald der Enthebungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
S. 3.
Zuziehung der Beisitzer.
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer bei Streitsachen aus der Invaliden--
versicherung in der Regel zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, wird durch das
Statut der Versicherungsanstalt bestimmt (G. 106 Abs. 5 in Verbindung mit
§. 83 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes).
In Streitsachen aus der Unfallversicherung (G. 7 Abs. 1 des Gesetzes, be-
treffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze) bestimmt der Vorsitzende