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unter Beachtung des Statuts der Versicherungsanstalt, und zwar regelmäßig für
jedes Halbjahr im voraus, getrennt für die einzelnen Berufszweige die Reihen-
folge, in der die Beisitzer zuzuziehen sind, soweit es sich um Unfälle
1. in der Land= und Forstwirthschaft,
2. um Bergbaubetriebe,
3. in den sonstigen der Versicherung unterliegenden Betrieben
handelt. Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge sind unter Angabe der
Gründe aktenkundig zu machen. Für die Entscheidung bei Unfällen im Berg-
baubetriebe kann von der Vorausbestimmung der Reihenfolge der Beisitzer, un-
beschadet der Bestimmung im 8. 7 Abs. 1 a. a. O., bei denjenigen Schieds-
gerichten abgesehen werden, bei welchen ein Bedürfniß für die Vorausbestimmung
nicht besteht.
Der Antrag eines Entschädigungsberechtigten, zur Verhandlung und Ent-
scheidung in einem einzelnen Falle abweichend von der festgesetzten Reihenfolge
Beisitzer aus den Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft oder Ausführungs-
behörde zuzuziehen, welcher der Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, an-
gehört G. 7 Abs. 2 a. a. O.), ist in der Regel bei Einreichung der Berufungs-
schrift zu stellen. Der gleiche Antrag einer Berufsgenossenschaft oder Ausführungs-
behörde ist in der Regel bei Einreichung der Gegenschrift zu stellen. Der Schieds-
gerichtsvorsitzende hat jedoch auch später eingehende Anträge solcher Art bis zur
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zuzulassen.
Wird der Antrag abgelehnt, so ist dem Antragsteller ein mit Gründen
zu versehender Bescheid in Ausfertigung zuzustellen. In dem Bescheid ist darauf
hinzuweisen, daß der Antragsteller vor Beginn der Verhandlung eine Entscheidung
des Schiedsgerichts über den Antrag beanspruchen kann.
Wird der Antrag erst nach Anberaumung des Termins zur mündlichen
Verhandlung gestellt, so entscheidet, sofern dem Antrage nicht schon von dem
Vorsitzenden stattgegeben worden ist, das Schiedsgericht selbst.
g. 4.
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts.
Die Bestimmungen in den 88. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die
Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schieds-
gerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch
in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der
Vorsitzende.
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden
hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter
nach älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das
Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt.
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt
wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache
angefochten werden.
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