Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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abzudrucken.  Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  erwählt  die  Direktion  sofort  ein
anderes  öffentliches  Blatt  und  macht  die  getroffene  Wahl  durch  die  übrig  gebliebenen
Blätter  bekannt.
6.  13.
Abänderung  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärühgen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach
Maaßgabe  des  Statuts  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  zulässig.

B.
Besondere  Bestimmungen.

J.
Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

F.  14.
Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  unter  fortlaufender
  Nummer  stempelfrei,  und  zwar  die  Stammaktien  nach  dem  anliegenden
Schema  A.  mit  der  ersten  fünfjährigen  Serie  von  Dividendenscheinen  nach
dem  Schema  B.  und  einem  Talon  nach  dem  Schema  C.,  und  die  Peioritätz
Stammaktien  nach  dem  Schema  D.  mit  der  ersten  fünfjährigen  Serie  von
Dioieenscheinen  nach  dem  Schema  E.  und  einem  Talon  nach  dem  Schema  F.
angefertigt.

Die  Ausreichung  einer  neuen  Serie  von  Dividendenscheinen  nebst  Talons
erfolgt  gegen  Einreichung  des  betreffenden  Talons  von  fünf  zu  fünf  Jahren.

’'*
Quittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Nominalbetrages  werden  über  die  erfolgte
Einzahlung  der  einzelnen  Raten  Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer
für  die  Stammaktien  nach  dem  Schema  G.  und  für  die  Prioritäts-Stammaktien
nach  dem  Schema  H.  ertheilt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  ausgesirtigt
  und  nach  bewirkter  Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten

ktien  gegen  diese  selbst  ausgetauscht  werden.

S.  16.
Einzahlung  der  Aktienbeträge.
Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  sind  nach  erfolgter  Allerhöchster  Be-Jahrgang
  1868.  (Nr.  7226.)  128  stä-