Waarenproben.
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I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waaren—
proben befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände,
getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster r2c., deren Versendung
nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung
und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.
1! Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der
Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter
in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.
III Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Vermerke
sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers,
Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichts, des
Maßes und der Ausdehnung sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur
der Waare.
IVy Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen
oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
V. Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht
angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen
Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben“
oder „Muster“ enthalten.
Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit verschiedenen
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen
und Geschäftspapieren siehe § 11.
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen
werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen zugelassen:
1. Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holi,
Leder oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und
die Beamten vorgebengt wird;
2. Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen
Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz
oder starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespähnen, Baumwolle oder einem
schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des
Fläschchens die Flüssigkeit aufgesangt werden kann. Das Kästchen selbst muß in
eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem
und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der Fläschchen
von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hinreichende Widerstands-