Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Waarenproben.


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8  10.

I.  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche  Waaren—
proben  befördert,  die  keinen  Handelswerth  haben,  ferner  naturgeschichtliche  Gegenstände,
getrocknete  oder  konservirte  Thiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  r2c.,  deren  Versendung
nicht  zu  einem  Handelszwecke  geschieht.  Die  Sendungen  müssen  nach  ihrer  Form,  Verpackung
und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sein.

1!  Waarenprobensendungen  dürfen  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in  der
Breite  und  10  Centimeter  in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  Centimeter
in  der  Länge  und  15  Centimeter  im  Durchmesser  nicht  überschreiten.

III  Briefe  dürfen  den  Waarenproben  nicht  beigefügt  werden;  handschriftliche  Vermerke
sind  nur  zulässig  in  Bezug  auf:  Namen  oder  Firma  des  Absenders,  Adresse  des  Empfängers,
Fabrik=  oder  Handelszeichen,  Nummern,  Preise  und  Angaben  bezüglich  des  Gewichts,  des
Maßes  und  der  Ausdehnung  sowie  der  verfügbaren  Menge,  der  Herkunft  und  der  Natur
der  Waare.

IVy  Die  Einlieferung  der  Waarenproben  muß  unter  Band  oder  in  offenen  Umschlägen
oder  in  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen,  sodaß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

V.  Die  Aufschrift  ist  möglichst  unmittelbar  auf  der  Sendung,  wenn  dies  jedoch  nicht
angeht,  auf  einer  haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  sonstigem  festen
Stoffe  anzubringen.  Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Waarenproben“  oder  „Proben“
oder  „Muster“  enthalten.

Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Waarenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
  Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Waarenproben  mit  Drucksachen
und  Geschäftspapieren  siehe  §  11.

VII  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  Pulver  sowie  lebende  Bienen
werden  zur  Beförderung  als  Waarenproben  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen  zugelassen:

1.  Gegenstände  aus  Glas  müssen  in  einer  festen  Umhüllung  von  Metall,  Holi,
Leder  oder  Pappe  verpackt  sein,  sodaß  jeder  Gefahr  für  andere  Sendungen  und
die  Beamten  vorgebengt  wird;

2.  Flüssigkeiten,  Oele  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  fest  verschlossenen
Glasfläschchen  enthalten  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz
oder  starker  Pappe  verpackt  werden,  das  mit  Sägespähnen,  Baumwolle  oder  einem
schwammigen  Stoffe  so  anzufüllen  ist,  daß  im  Falle  des  Zerbrechens  des
Fläschchens  die  Flüssigkeit  aufgesangt  werden  kann.  Das  Kästchen  selbst  muß  in
eine  Hülse  von  Metall,  von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel  oder  von  starkem
und  dickem  Leder  eingeschlossen  werden.  Wenn  aber  zur  Verpackung  der  Fläschchen
von  durchlochten  Holzblöcken  Gebrauch  gemacht  wird,  die  hinreichende  Widerstands-