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§. 22.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Vor-
schriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von
Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchs-
mustern und von Waarenbezeichnungen in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung
finden oder außer Anwendung bleiben.
g. 23.
Soweit die im F. 19 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verordnungen
oder landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren Stelle in den Kon-
sulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder die Genehmigung des Keisers.
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Ent-
scheidungen werden für die Konsulargerichtsbezirke in erster und letzter Instanz
von dem Bundesrath erlassen.
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer
Landes-Zentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird,
treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Anordnungen oder Ver-
fügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeichneten Behäörde.
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befugnisse werden
in den Konsulargerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt.
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen
sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen oder Verfügungen des Reichs-
kanzlers finden die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des
preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden landesherrlichen Verordnungen sowie
die dort geltenden Anordnungen oder Verfügungen der Landes-Zentralbehörden
entsprechende Anwendung.
§. 24.
Soweit nach den im F. 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus Rechte
zustehen oder Verpflichtungen obliegen, tritt in den Konsulargerichtsbezirken an
dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
die Rechte und Verpflichtungen, die für den Landesfiskus mit Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit eines Betheiligten begründet sind.
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Verordnung kam
bestimmt werden, daß die wegen Zuwiderhandlung gegen einzelne Gesetze oder
Verordnungen verhängten Geldstrafen einem anderen Berechtigten zufallen.
g. 25.
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staate angehören,
werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den Vor-
schriften beurtheilt, die für die keinem Bundesstaat angehörenden Deutschen gelten.
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden Staate an-
gehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach
den für Ausländer geltenden Vorschriften beurtheilt.