Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend 
die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs— 
angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs- 
Gesetzbl. 1896 S. 614). Ein Schutzgenosse, der einem fremden Staate angehört 
kann die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Gesetzen seines Staates 
zulässigen Form schließen. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem 
Konsulargerichtsbezirke die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen 
Staatsgewalt über die Form der Eheschließung erlassen find. 
#. 37. 
Durch Kaiserliche Verordnung können für die innerhalb der Konsular- 
gerichtsbezirke belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmt werden, nach denen 
die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld im 
Sinne des F. 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen ist. 
g. 38. 
Im Falle des §. 2249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das 
Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach §. 2250 errichtet 
werden; der §. 2249 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
G. 39. 
Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsulargerichtsbezirke die 
der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und 
die Hinterlegungsstellen getroffen werden. 
S. 40. 
In Handelssachen finden die Vorschriften der im §. 19 bezeichneten Gesetze 
nur soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende Handels- 
gewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt. 
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 sind die von einem Kaufmanne vor- 
genommenen Rechtsgeschäfte der im F. 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten 
Art sowie die Angelegenheiten, die eines der im F. 101 Nr. 3a, d)e, 1 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben. 
Fünfter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
SK. 41. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfahren vor dem 
Konsul sowie vor dem Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren 
vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der S#. 348 
bis 354 der Civilprozeßordnung Anwendung finden. 
Reichs Gesetzbl. 1900. 39
	        
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