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wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend
die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs—
angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-
Gesetzbl. 1896 S. 614). Ein Schutzgenosse, der einem fremden Staate angehört
kann die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Gesetzen seines Staates
zulässigen Form schließen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem
Konsulargerichtsbezirke die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen
Staatsgewalt über die Form der Eheschließung erlassen find.
#. 37.
Durch Kaiserliche Verordnung können für die innerhalb der Konsular-
gerichtsbezirke belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmt werden, nach denen
die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld im
Sinne des F. 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen ist.
g. 38.
Im Falle des §. 2249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das
Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach §. 2250 errichtet
werden; der §. 2249 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
G. 39.
Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsulargerichtsbezirke die
der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und
die Hinterlegungsstellen getroffen werden.
S. 40.
In Handelssachen finden die Vorschriften der im §. 19 bezeichneten Gesetze
nur soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende Handels-
gewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt.
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 sind die von einem Kaufmanne vor-
genommenen Rechtsgeschäfte der im F. 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Art sowie die Angelegenheiten, die eines der im F. 101 Nr. 3a, d)e, 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben.
Fünfter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
SK. 41.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfahren vor dem
Konsul sowie vor dem Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren
vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der S#. 348
bis 354 der Civilprozeßordnung Anwendung finden.
Reichs Gesetzbl. 1900. 39