Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

480  Gewerbesteuergesetz.  §§  37  bis  40.
1.  die  dem  Gewerbe  dienenden  Grundstücke,  Gebäude,  bauliche
Anlagen,  Wasserkräfte,  Maschinen,  Gerätschaften,  Werkzeuge,
Tiere,  Futtervorräte,  Vorräte  an  sertigen  Waren,  Roh-  und
Hilfsstoffen;
die  Vorräte  an  Geld,  Gold  und  Silber,  Papiergeld,  Banknoten,
  Wechseln,  Schuldscheinen  und  sonstigen  Wertpapieren,
die  aus  dem  Gewerbebetrieb  herrührenden  Außenstände,  einschließlich
  der  laufenden  Guthaben;

3.  Gewerbeberechtigungen  und  Rechte  auf  Gebrauch  und  Nutzung

fremder  Grundstücke  und  dergl.

Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  Anfange  des  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Kalendervierteljahres.  Ein  Gewerbe,  das  am
1.  April  begonnen  ist,  wird  am  1.  Juli  steuerpflichtig.  Das  nach  §  35
zulässige  Rechtsmittel  des  Einspruches  ist  an  eine  Frist  von  4  Wochen
gleich  28  Tagen  gebunden;  4  Wochen  sind  nicht  etwa  gleich  emem

Monat.

6937.  Gegen  die  Entschcidung  über  die
Berufung  steht  dem  Steuerpllichtigen  die
Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
u,  welche  innerhalb  der  im  §  35  bestiumen
  Ausschlußfrist  bei  der  Bezirksregierung
  (88  29  und  30)  cinzulegen  ist,
und  nur  darauf  gestützt  werden  kann:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf
der  Nichtanwendung  oder  auns  der  unrichtigen
  Anwendung  des  bestehenden
Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den

Verteilung  des  Stenersatzes

8  38.  Erstreckt  sich  ein  Gewerbebetrieb
Üüber  mehrere  Kommunalbezirte  und  wird
für  die  Zwecke  der  kommunalen  Besteuerung
  oder  kommunalrr  Wahlen  die
Zerlegung  des  Steuersates  in  die  auf  die
einzelnen  Betriebsorte  entfallenden  Teilbeträge
  erforderlich,  so  ist  diese  von  dem
veranlagenden  Stenerausschusse  zu  bewirken.


Behörden  innerhalb  ilrer  Zustendigkeit
  erlassen  n  Verrordnungen  beruhe:

2.  daß  das  Verfahren  an  wesenlichen

Mängeln  leide.

In  der  Beschwerde  ist  anzugeben,  vorin
die  behauptete  Nichtanwendung  oden  unrichtige
  Anwendung  des  bestehmden
Rechts,  oder  worin  die  behaupteen  Mängel
  des  Verfahrens  gefunden  werder-Die

  gbimmurg)  in  88  45  be  49
des  Cinkommensteuergesexes  finden  linngemäße
  Anwendung.

auf  mehrere  Kommunalbezirke.

Der  Beschluß  ist  sowohl  den  beteilgten
Kommunen  als  dem  Steuerpflichtigen  zuzustellen.


Denjelben  steht  binnen  einer  Aussc#lußfrist
  von  vier  Wochen  die  Berusunz  an
die  Bezirksregierung  (8  29  und  §  30)  und
gegen  die  Berufungsentscheidung  in  gleicher
  Frist  die  Beschwerde  an  das  Cberverwaltungsgericht
  zu.

Steuererhebung.

89.1)
40.  Die  Zahlung  der  veranlagten
Steuer  wird  durch  die  Einlegung  von

Rechtsmitteln  nicht  aufgehalten,  muß  oiclmehr,
  mit  Vorbehalt  späterer  Erstatung,
in  den  vorgeschriebenen  Fristen  erfogen.

1)  Die  Hebeperioden  setzt  jetzt  §  66  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  893

fest  labgedruckt  im  Band  II).