480 Gewerbesteuergesetz. §§ 37 bis 40.
1. die dem Gewerbe dienenden Grundstücke, Gebäude, bauliche
Anlagen, Wasserkräfte, Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge,
Tiere, Futtervorräte, Vorräte an sertigen Waren, Roh- und
Hilfsstoffen;
die Vorräte an Geld, Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten,
Wechseln, Schuldscheinen und sonstigen Wertpapieren,
die aus dem Gewerbebetrieb herrührenden Außenstände, einschließlich
der laufenden Guthaben;
3. Gewerbeberechtigungen und Rechte auf Gebrauch und Nutzung
fremder Grundstücke und dergl.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Betriebseröffnung
folgenden Kalendervierteljahres. Ein Gewerbe, das am
1. April begonnen ist, wird am 1. Juli steuerpflichtig. Das nach § 35
zulässige Rechtsmittel des Einspruches ist an eine Frist von 4 Wochen
gleich 28 Tagen gebunden; 4 Wochen sind nicht etwa gleich emem
Monat.
6937. Gegen die Entschcidung über die
Berufung steht dem Steuerpllichtigen die
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
u, welche innerhalb der im § 35 bestiumen
Ausschlußfrist bei der Bezirksregierung
(88 29 und 30) cinzulegen ist,
und nur darauf gestützt werden kann:
1. daß die angefochtene Entscheidung auf
der Nichtanwendung oder auns der unrichtigen
Anwendung des bestehenden
Rechts, insbesondere auch der von den
Verteilung des Stenersatzes
8 38. Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb
Üüber mehrere Kommunalbezirte und wird
für die Zwecke der kommunalen Besteuerung
oder kommunalrr Wahlen die
Zerlegung des Steuersates in die auf die
einzelnen Betriebsorte entfallenden Teilbeträge
erforderlich, so ist diese von dem
veranlagenden Stenerausschusse zu bewirken.
Behörden innerhalb ilrer Zustendigkeit
erlassen n Verrordnungen beruhe:
2. daß das Verfahren an wesenlichen
Mängeln leide.
In der Beschwerde ist anzugeben, vorin
die behauptete Nichtanwendung oden unrichtige
Anwendung des bestehmden
Rechts, oder worin die behaupteen Mängel
des Verfahrens gefunden werder-Die
gbimmurg) in 88 45 be 49
des Cinkommensteuergesexes finden linngemäße
Anwendung.
auf mehrere Kommunalbezirke.
Der Beschluß ist sowohl den beteilgten
Kommunen als dem Steuerpflichtigen zuzustellen.
Denjelben steht binnen einer Aussc#lußfrist
von vier Wochen die Berusunz an
die Bezirksregierung (8 29 und § 30) und
gegen die Berufungsentscheidung in gleicher
Frist die Beschwerde an das Cberverwaltungsgericht
zu.
Steuererhebung.
89.1)
40. Die Zahlung der veranlagten
Steuer wird durch die Einlegung von
Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß oiclmehr,
mit Vorbehalt späterer Erstatung,
in den vorgeschriebenen Fristen erfogen.
1) Die Hebeperioden setzt jetzt § 66 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 893
fest labgedruckt im Band II).