Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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B 2.

der  Hiensthneclt  Ilermann  Plilipp“)  Naumann,

Nr.  74.

Namslau  am  neun  und  zwanzigs  ten

 

 

 

 

März  tausend  neunhundert  vier.


Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute  zum  Zwecke  der
Eheschließung:

1. der Dienstknecht Hermann Philipp*) Naumann

 

 

der  Persönlichkeit  nach

 

 

 

 

 

 

 

bekannt,

evangelischer  Religion,  geboren  am  ..............................elf  ten

Dezember  des  Jahres  tausend  achthundert
sieben  und  siebzig  zu  Schreibendorf,  Kreis  Brieg

 

 

,wohnhaft  in  Namslau,

 

Sohn  des  Schlächters  Philipp  August*)  Naumann  und  seiner  Ehefrau  Karoline,

 

geborenen  Raue,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wohnhaft
in  Schreibendorf,  Kreis  Brieg
die  Dienstmagd  Amalie  Schmidt,
der  Persönlichkeit  nach  auf  Grund  ihres  Gesindedienstbuchs

anerkannt,

evangelischer  Religion,  geboren  am  fünf  ten

Mai  des  Jahres  tausend  achthundert
neun  und  siebzig  —  zu  Brieg  

 

,wohnhaft  in  Halbendorf,  Kreis  Oppeln,

 

Tochter  des  Seilers  Ludwig  Heinrich  Schmidt,  wohnhaft  in  Brieg,  und  seiner

 

verstorbenen  Ehefrau  Bertha,  geborenen  Dreher,
zuletzt  wohnhaft

 

 

in  Brieg.

 

E
D

*1

Durch  das  am  23.  Dezember  1909  rechtskräftig
gewordene  Urtheil  des  Königlichen  Landgerichts  1  in
Berlin  ist  die  Ehe  zwischen  dem  Hermann  Philipp
Naumann und der  Amalie  Naumann,  geborenen  Schmidt,
geschieden  worden.

Namslau  am  5.  Januar  1910.

Der  Standesbeamte.
.

Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt


Namslau  am  5.  Jumuar  1910
der  Standesbeamte
.

Siegel.

Beglaubigt.  **)
Namslau  am  11.  Januar  1910.
Der  Gerichtsschreiber
des  Königlichen  Amtsgericht
N.

*) Es  ist  in  allen  Fällen  Stand  oder  Gewerbe  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  anzugeben,  ebenso  sämmtliche  Vornamen,  soweit  sie  bekannt  sind.
**) Die  Form  des  Beglaubigungsvermerkes  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften,  die  für  die  Beglaubigung  von  Abschriften  durch  die  Gerichtsschreiber  gelten.