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im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine
Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt.
S. 7e.
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten
oder Kinder in Anspruch genommen wird) Enkel nur insoweit, als der Hoöchst-
betrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden
Linie in Anspruch genommen wird.
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor-
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
g. 7t.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten / höben keinen Anspruch auf
die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für
bestimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten,
durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch
Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.
S. 8.
An Stelle der im F. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann von der Berufs-
genossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden,
und zwar:
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt,
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung
erfordert;
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen.
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht seinen
Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu) als sie dieselbe im Falle seines
Todes würden beanspruchen können (I§. 7 ff.).
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Be-
stimmung allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit dem in einer
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere
Unterstützung zu gewähren.