Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine 
Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
S. 7e. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten 
oder Kinder in Anspruch genommen wird) Enkel nur insoweit, als der Hoöchst- 
betrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden 
Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
g. 7t. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten / höben keinen Anspruch auf 
die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch 
Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. 
S. 8. 
An Stelle der im F. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann von der Berufs- 
genossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden, 
und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert; 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht seinen 
Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu) als sie dieselbe im Falle seines 
Todes würden beanspruchen können (I§. 7 ff.). 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Be- 
stimmung allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit dem in einer 
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere 
Unterstützung zu gewähren.
	        
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