Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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8.  34.

Die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  29.  December  1873,  die  Todeserklärung  der
in  Folge  des  Krieges  von  1870|/71  vermißten  Personen  betreffend.

Dem  hierauf  gerichteten  Gesammtbeschlusse  vom  30.  Juni  1874  ist  durch  das  von  Uns  unter
dem  27.  Juli  1874  sanctionirte  Gesetz  „die  Todeserklärung  der  in  Folge  des  Krieges  von  1866
vermißten  Personen  betreffend“  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  36)  willfahrt  worden.

8.  35.
Die  Führung  einer  Eisenbahn  von  Nördlingen  nach  Dinkelsbühl  anstatt  von
Wassertrüdingen  nach  Dinkelsbühl  betreffend.

Der  von  den  beiden  Kammern  des  Landtages  unterm  13.  Jannar  1874  an  Uns  gebrachten
Bitte:

„mit  thunlichster  Beschleunigung  die  generellen  Erhebungen  über  eine  Eisenbahnlinie
Nördlingen—  Dinkelsbühl  vornehmen  zu  lassen  und  selbe  noch  dem  gegenwärtig  versammelten
  Landtage  mittheilen  zu  wollen,  ohne  daß  jedoch  die  begonnene  Detailprojectirung
der  Linie  Dinkelsbühl—Wassertrüdingen  dadurch  verzögert  werde“,

ist  entsprochen  und  durch  das  Gesetz  vom  27.  Juli  1874,  „den  Mehrbedarf  für  einige  theils  im
Baue  vollendete,  theils  noch  in  der  Ausführung  begriffene  Staatsbahnen  betreffend“,  der  Erbauung
  einer  Eisenbahn  von  Nördlingen  nach  Dinkelsbühl  an  Stelle  der  in  dem  Gesetze  vom  29.
April  1869  Art.  3  Ziffer  11  aufgeführten  Bahn  von  Wassertrüdingen  nach  Dinkelsbühl  Unsere
Genehmigung  ertheilt  worden.

S.  36.
Die  Erbauung  einer  Vicinal-Eisenbahn  von  Altdorf  nach  Feucht  betreffend.

Entsprechend  dem  gestellten  Antrage  der  beiden  Kammern,

„dahin  zu  wirken,  daß  den  Wünschen  der  Stadtgemeinde  Altdorf  auf  Erbauung
einer  Vicinalbahn  zwischen  Altdorf  und  Feucht  Rechnung  getragen  werde“,

beauftragen  Wir  Unser  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  NAeußern,  hierwegen  das  Erforderliche
  im  Hinblicke  auf  Art.  2  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  „die  Ausdehnung  und  Vervollständigung
  der  bayerischen  Staatsbahnen,  dann  Erbauung  von  Vicinalbahnen  betreffend“,
einzuleiten.

§.  37.
Die  Revision  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  Schutzwaldungen  betreffend.

Auf  den  von  beiden  Kammern  gestellten  Antrag,

„es  sei  die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  eine  Revision  der  gesetzlichen  Vorschriften
über  Schutzwaldungen  vorzunehmen  und  dem  Landtage  baldmöglichst  einen  Gesetzentwurf
über  diesen  Gegenstand  vorzulegen,"

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