Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Bestellung von Bevollmächtigten. 
S. 17. 
Für jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen Bevoll- 
mächtigten zu bestellen, falls er nicht selbst an diesem Orte seinen Wohnsitz hat. 
Mitrheder sind zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten auch dann 
verpflichtet, wenn sie sämmtlich in dem Heimathshafen des Fahrzeugs ihren 
Wohnsitz haben. Der Name des Bevollmächtigten sowie etwaige Veränderungen 
in der Person desselben sind der Berufsgenossenschaft mitzutheilen. 
Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rheder in dessen 
Eigenschaft als Mitglied der Genossenschaft dieser letzteren gegenüber gericht- 
lich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt 
sich auch auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen 
eine Spezialvollmacht erforderlich ist. QZustellungen in Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft erfolgen an den Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung wie an den 
Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der 
Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten oder im Falle 
eines Wegfalls des letzteren, bis zur Mittheilung des Namens des anderweit be- 
stellten Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Rheders. 
Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung und den Genossenschafts- 
versammlungen nicht geladen; auch können Qustellungen an ihn in Angelegen- 
heiten der Genossenschaft durch öffentlichen Aushang während einer Woche in 
den Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden be- 
wirkt werden. In dem Aushange kann der Name des Rheders, sofern derselbe 
nicht bekannt sein sollte, durch Bezeichnung des Fahrzeugs ersetzt werden. Durch 
das Statut können weitere Beschränkungen des Rheders in der Ausübung der- 
jenigen Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft 
im Verhältnisse zu dieser zustehen. 
Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (55. 492 ff. des 
Handelsgesetzbuchs) gilt, solange kein besonderer Bevollmächtigter bestellt ist, der 
Genossenschaft gegenüber als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Be- 
stimmungen. Insbesondere hat derselbe alle dem Bevollmächtigten im Ver- 
hältnisse zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten. 
  
Aufbringung der Mittel. 
S. 18. 
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaft jährlich umgelegt werden 
s. 79, 79a).
	        
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