Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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.Dispensationen  von  den  Kontrol-Versammlungen  können  nur  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  ertheilt  werden.
Die  Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen  finden  in  der  Regel  im  April,  die  Herbst-Kontrol-Versammlungen
  im  November  statt.

Zu  letzteren  werden  die  Mannschaften  der  Landwehr  herangezogen.

R.  M.  G.  8  62.

.  Die  Einberufung  zu  den  Kontrol-Versammlungen  erfolgt  in  der  Regel  durch  öffentliche
  Aufforderung.

Zu  jeder  Kontrol-Versammlung  ist  der  Militär-Paß  mit  zur  Stelle  zu  bringen.
Die  Schiffahrt  treibenden  und  die  im  Auslande  befindlichen  Mannschaften  sind  in  der
Regel  von  dem  persönlichen  Erscheinen  bei  den  Kontrol-Versammlungen  zu  entbinden.

Es  genügt  die  Festsetzung,  daß  sie  sich  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  November
mündlich  oder  schriftlich  bei  ihrem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden  und  etwaige  Veränderungen
  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  hierbei  anzugeben  haben.
m  In  denjenigen  Kontrol-Bezirken,  in  welchen  Schiffahrt  treibende  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  in  größerer  Zahl  vorhanden,  dürfen  durch  die  General-Kommandos
  im  Laufe  des  Monats  Januar  besondere  Schiffer-Kontrol-Versammlungen  anberaumt
  werben.

–12.

Uebungen  der  Reserve,  Land=  und  Seewehr.

Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserve-Verhältnisses  zur  Theilnahme  an
zwei  Uebungen  verpflichtet.

Diese  Uebungen  sollen  die  Dauer  von  je  8  Wochen  nicht  überschreiten.

Jede  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  zählt  für

eine  Uebung.
W.  G.  86.

.Die  Mannschaften  der  Landwehr-Infanterie  können  während  der  Dienstzeit  in  der
Landwehr  zweimal  auf  8—  14  Tage  zu  Uebungen  in  besonderen  Kompagnien  oder
Bataillonen  einberufen  werden.

Die  Landwehr-Kavallerie  wird  im  Frieden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.

Die  Landwehr-Mannschaften  der  übrigen  Waffen  üben  in  demselben  Umfange,
wie  die  der  Infanterie,  jedoch  im  Anschlusse  an  die  betreffenden  Linien-Truppentheile.

W.  G.  8§  7.

Landwehr-Mannschaften,  welche  das  32ste  Lebensjahr  überschritten  haben,  können  zu
den  gesetzlichen  Uebungen  nur  ausnahmsweise,  auf  Grund  besonderer  Kaiserlicher
Verordnung,  einberufen  werden.