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hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und
das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter erfolgen. Der
Bundesrath bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll- und Steuerstellen, bei
welchen die Untersuchung des Fleisches stattfinden kann.
G. 14.
Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mit-
geführte Fleisch finden die Bestimmungen der 99. 12 und 13 nur insoweit An-
wendung, als der Bundesrath dies anordnet.
Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des
Grenzbezirkes eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen
Ausnahmen von den Bestimmungen der 9. 12 und 13 zugelassen werden.
. 15.
Der Bundesrath ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote und Einfuhr-
beschränkungen, als in den 9#. 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen.
**)2
Die Vorschriften des §. 8 Abs. 1 und der 9§9. 9 bis 11 gelten auch für
das in das Lollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung
des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungs-
maßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die
Wiederausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zugelassen
werden.
G. 17.
Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber
dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen
werden, nachdem es zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht ist.
G. 18.
Bei Pferden muß die Untersuchung (G. 1) durch approbirte Thierärzte vor-
genommen werden.
Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das
Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache
das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht.
Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirthen ist der Vertrieb und
die Verwendung von Pferdefleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde ge-
stattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbe-
treibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Ge-
nehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Personen muß