Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter be— 
schäftigt werden, kann, wenn der regelmäßige Betrieb durch Naturereignisse oder 
Unglücksfälle unterbrochen ist, oder wenn die Natur des Betriebs oder die Rück— 
sichten auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in der Zeit zwischen achteinhalb Uhr 
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
an Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht 
bestimmten Stunden unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in 
Ziffer 9 gestattet werden. 
17. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter in Werkstätten 
des Handwerkes mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn 
Arbeiter beschäftigt werden (QZiffer 10), finden die Bestimmungen unter Ziffer 13 
Abs. 1 und Ziffer 15 keine Anwendung. 
IV. Bäckereien und Konditoreien, Getreidemüblen, Konfektionswerkstätten. 
18. Für Bäckereien und Konditoreien, welche nicht als Fabriken anzusehen 
sind, gelten, auch wenn sie mit Motoren betrieben werden, die Bestimmungen der 
Bekanntmachung vom 4. März 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), für die nicht als 
Fabriken anzusehenden Getreidemühlen mit Motorbetrieb mit Ausnahme derjenigen, 
in welchen ausschließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, die Be- 
stimmungen der Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 273). 
Die Bestimmungen in dem §. 135 Abs. 2, 3, den §#. 136, 137 Abs. 1 bis 3 
und dem F. 138 der Gewerbeordnung finden auf diese Betriebe keine Anwendung. 
19. In der Kleider- und Wäschekonfektion gelten auch für Werkstätten 
mit Motorbetrieb die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459). 
V. Schlußbestimmung. 
20. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1901 
in Kraft. 
Berlin, den 13. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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