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gesetzes errichteten Schiedsgerichten übertragen. Diese führen fortan die Be—
zeichnung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“ mit Angabe des Bezirkes
und des Sitzes. Bei Streitigkeiten über Entschädigungen für die Folgen von
Unfällen in Betrieben, für welche zugelassene besondere Kasseneinrichtungen bestehen
(G. 8, 10, 11 des Invalidenversicherungsgesetzes), treten die für diese errichteten
Schiedsgerichte an die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung.
Die bisherigen Schiedsgerichte für die einzelnen Berufsgenossenschaften und
Ausführungsbehörden werden aufgehoben. Die bei diesen Gerichten schwebenden
Streitigkeiten gehen in der Lage, in welcher sie sich zu dem im §. 25 Abs. 1 be-
zeichneten Zeitpunkte befinden, auf die nach diesem Gesetze zuständigen Schieds-
gerichte über und sind von diesen zu erledigen.
S. 4.
Die Lall der Beisitzer der Schiedsgerichte (§. 104 Abs. 3 des Invaliden--
versicherungsgesetzes) kann von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem
der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, oder von der durch sie bestimmten anderen
Behörde erhöht werden; dabei kann zugleich bestimmt werden, wieviel Beisitzer
am Sitze des Schiedsgerichts oder in dessen naher Umgebung wohnen oder be-
schäftigt sein müssen. Erstreckt sich der Bezirk des Schiedsgerichts über Gebiete
oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, so wird die Bestimmung, sofern ein
Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom
Reichskanzler getroffen. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeit-
geber und der Versicherten mindestens je zwanzig betragen.
In den Schiedsgerichten, deren Bezirk Theile der Seeküste umfaßt, sind
zu Vertretern der Versicherten (I. 88 Abs. 2 a. a. O.) auch befahrene Schiffahrts-
kundige, die nicht Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte (G. 33 des
See-Unfallversicherungsgesetzes) sind, wählbar.
S. 5.
Die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde
oder die durch sie bestimmte andere Behörde entscheidet, wieviel Beisitzer von dem
Ausschusse der Versicherungsanstalt (I. 104 Abs. 3 des Invalidenversicherungs-
gesetzes) aus solchen Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen
sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Die Bestimmung des
§. 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
Wird eine solche Anordnung getroffen, so sind die zur Vertretung der
Arbeitgeber bestimmten Beisitzer für die Berufsgenossenschaften aus den stimm-
berechtigten Mitgliedern der Genossenschaften, deren gesetzlichen Vertretern und
bevollmächtigten Leitern ihrer Betriebe, für die Ausführungsbehörden aus den
Beamten der Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist, zu wählen.
Den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden ist
Gelegenheit zu geben, geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. Ausgeschlossen
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