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genossenschaft zu gewähren. Die Namen der gewählten Aerzte sind öffentlich
bekannt zu machen.
Im Uebrigen wird die Durchführung dieser Bestimmung durch die Landes-
Zentralbehörde geregelt.
G. 9.
Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebs, in welchem
der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen. Weigert sich der
Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter, die Einnahme des Augenscheins
zu gestatten, so ist er hierzu auf Antrag des Schiedsgerichtsvorsitzenden durch die
Ortspolizeibehörde anzuhalten.
Soll die Augenscheinseinnahme in einem Dienstraum einer Behörde oder
in einem Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine stattfinden, so ist die zuständige
Dienst= beziehungsweise Kommandobehörde um Gestattung derselben zu ersuchen.
Die Beisitzer haben über die Thatsachen, welche durch die Besichtigung des
Betriebs zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Nachahmung der von dem Betriebsunternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer
Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese
Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.
Dem Schiedsgericht eingereichte Urkunden sind sowohl der Berufsgenossenschaft
als auch dem Verletzten rechtzeitig mitzutheilen; inwieweit ärztliche Leugnisse in
gleicher Weise mitzutheilen sind, unterliegt zunächst der Entscheidung des Vor-
sitzenden. Das Schiedsgericht ist befugt, anzuordnen, daß die unterlassene Mit-
theilung nachzuholen ist.
Das Schiedsgericht ist befugt, den Verletzten, deren Erscheinen bei der
Verhandlung als erforderlich bezeichnet ist oder angesehen wird, eine Reise-
entschädigung zuzubilligen.
§. 10.
Die Kosten des Schiedsgerichts sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs der
Versicherungsanstalt von den betheiligten Berufsgenossenschaften und Ausführungs-
behörden antheilig zu erstatten. Dabei wird das Verhältniß zu Grunde gelegt,
in welchem die Zahl derjenigen gegen ihre Bescheide eingelegten Berufungen,
welche in diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesammtzahl der vor dem
Schiedsgericht in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht. Die Ver-
theilung der Kosten auf die Versicherungsanstalten, die Berufsgenossenschaften
und Ausführungsbehörden erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle er-
wachsen, sowie solche besondere Kosten, welche durch die ausnahmsweise Zuziehung
von Beisitzern gemäß I. 7 Abs. 2 entstehen, sind von demjenigen Träger der
Versicherung zu zahlen, gegen dessen Bescheid die Berufung eingelegt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, hierüber nähere Bestimmungen
zu erlassen.