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Weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften.
G. 23.
Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einrichtungen zu treffen
1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in Bezug auf
Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht;
2. zur Errichtung von Rentenzuschuß= und Pensionskassen für Betriebsbeamte
sowie für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr
versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossenschaft sowie
für die Angehörigen dieser Personen.
Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich
um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf
bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt
werden.
Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Einrichtungen der
im Abs. 1 bezeichneten Art getroffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten
und deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.
Die Berufsgenossenschaften unterliegen auch in Bezug auf diese Einrichtungen
der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts.
Uebergangsbestimmung.
§S. 24.
Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen gewählten Vertreter
der Versicherten und nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts
sowie der Landes-Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter
endet mit dem 1. Januar 1902. Die Ausscheidenden bleiben jedoch solange im
Amte, bis die nach den neuen Bestimmungen an deren Stelle Gewählten ihr
Amt angetreten haben.
Gesetzeskraft.
g. 25.
Der Zeitpunkt, von welchem ab
I1. die im F. 3 bezeichneten Schiedsgerichte an die Stelle der bisherigen
nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte treten;
2. die Unfallversicherung für solche Betriebszweige in Kraft tritt, welche
durch I§. 1, 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und durch
§. 152 ff. des See-Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung
neu unterstellt sind,
wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
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