Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Weitere  Einrichtungen  der  Berufsgenossenschaften.
G.  23.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  berechtigt,  Einrichtungen  zu  treffen

1.  zur  Versicherung  der  Betriebsunternehmer  und  der  ihnen  in  Bezug  auf
Haftpflicht  gleichgestellten  Personen  gegen  Haftpflicht;

2.  zur  Errichtung  von  Rentenzuschuß=  und  Pensionskassen  für  Betriebsbeamte
  sowie  für  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft,  die  bei  ihr
versicherten  Personen  und  die  Beamten  der  Berufsgenossenschaft  sowie
für  die  Angehörigen  dieser  Personen.

Die  Theilnahme  an  diesen  Einrichtungen  ist  freiwillig.  Soweit  es  sich
um  Haftpflichtansprüche  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  handelt,  darf
bei  der  Einrichtung  unter  1  nicht  mehr  als  zwei  Drittel  durch  Versicherung  gedeckt
  werden.

Beschlüsse  der  Genossenschaftsversammlung,  durch  welche  Einrichtungen  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Art  getroffen  werden,  sowie  die  hierfür  erlassenen  Statuten
und  deren  Abänderung  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bundesraths.

Die  Berufsgenossenschaften  unterliegen  auch  in  Bezug  auf  diese  Einrichtungen
  der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts.

Uebergangsbestimmung.

§S.  24.

Die  Wahlperiode  der  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  gewählten  Vertreter
  der  Versicherten  und  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
sowie  der  Landes-Versicherungsämter  und  die  Wahlperiode  ihrer  Stellvertreter
endet  mit  dem  1.  Januar  1902.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  solange  im
Amte,  bis  die  nach  den  neuen  Bestimmungen  an  deren  Stelle  Gewählten  ihr
Amt  angetreten  haben.

Gesetzeskraft.

g.  25.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab

I1.  die  im  F.  3  bezeichneten  Schiedsgerichte  an  die  Stelle  der  bisherigen
nach  Berufsgenossenschaften  errichteten  Schiedsgerichte  treten;

2.  die  Unfallversicherung  für  solche  Betriebszweige  in  Kraft  tritt,  welche
durch  I§.  1,  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  und  durch
§.  152  ff.  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  der  Unfallversicherung
neu  unterstellt  sind,

wird  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
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