Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Landes-Versicherungsämter.

g.  21.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  können  für  das  Gebiet  und  auf  Kosten
derselben  Landes-Versicherungsämter  errichtet  werden.

Die  Wirksamkeit  des  Landes-Versicherungsamts  beschränkt  sich  auf  Berufsgenossenschaften,
  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz  im  Gebiete  des
betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist.

§  22.

Das  Landes-Versicherungsamt  besteht  aus  ständigen  und  nichtständigen
Mitgliedern.

Die  ständigen  Mitglieder  werden  von  dem  Landesherrn  des  betreffenden
Bundesstaats  auf  Lebenszeit  ernannt.  Von  den  nichtständigen  Mitgliedern  werden
in  getrennter  Wahlhandlung  unter  Leitung  des  Landes-Versicherungsamts  mittelst
schriftlicher  Abstimmung  vier  als  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  vier  als  Vertreter
der  Versicherten  und  zwar  in  der  Art  gewählt,  daß  aus  jeder  Kategorie  mindestens
zwei  auf  die  Land=  und  Forstwirthschaft  und,  soweit  sonstige  Träger  der  Unfallversicherung
  unter  der  Aufsicht  des  Landes-Versicherungsamts  stehen,  auf  diese
Träger  mindestens  je  einer  entfallen.

Die  Wahl  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des
§.  11  Abs.  5,  der  I#.  12,  13,  14  Abs.  1,  2  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle
des  Bundesraths  die  Landes-Zentralbehörde  tritt.  Jedoch  nehmen  an  der  Wahl
der  Vertreter  der  Arbeitgeber  nur  die  Vorstände  derjenigen  Berufsgenossenschaften
Theil,  welche  Betriebe,  deren  Sitz  im  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaats  belegen
ist,  nicht  umfassen,  sowie  die  auf  das  Gebiet  des  Bundesstaats  beschränkten  Ausführungsbehörden,
  und  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  nehmen  nur
die  Beisitzer  derjenigen  Schiedsgerichte  Theil,  deren  Sitz  im  Gebiete  des  Bundesstaats
  belegen  ist.

Umfaßt  der  Wirkungskreis  des  Landes-Versicherungsamts  außer  land=  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  nur  noch  Ausführungsbehörden  für  Bauarbeiten,
so  brauchen  demselben  als  nichtständige  Mitglieder  nur  je  zwei  Vertreter  der  Landund
  Forstwirthschaft  anzugehören.

Das  Stimmenverhältniß  der  einzelnen  Wahlkörper  bestimmt  die  Landesregierung
  unter  Berücksichtigung  der  Lahl  der  bei  den  betreffenden  Genossenschaften
und  Ausführungsbehörden  versicherten  Personen.

Die  Enthebung  eines  Vertreters  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten
G.  14  Tue  3)  erfolgt  durch  das  Landes-Versicherungsamt.

Die  Bestimmungen  der  I#§.  16,  18,  19  Abs.  2  finden  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  entsprechende  Anwendung.

Im  Uebrigen  regelt  die  Landesregierung  die  Formen  des  Verfahrens  und
den  Geschäftsgang  bei  dem  Landes-Versicherungsamte  sowie  die  den  nichtständigen
Mitgliedern  zu  gewährende  Vergütung.