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Landes-Versicherungsämter.
g. 21.
In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf Kosten
derselben Landes-Versicherungsämter errichtet werden.
Die Wirksamkeit des Landes-Versicherungsamts beschränkt sich auf Berufsgenossenschaften,
welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des
betreffenden Bundesstaats belegen ist.
§ 22.
Das Landes-Versicherungsamt besteht aus ständigen und nichtständigen
Mitgliedern.
Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betreffenden
Bundesstaats auf Lebenszeit ernannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden
in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Landes-Versicherungsamts mittelst
schriftlicher Abstimmung vier als Vertreter der Arbeitgeber und vier als Vertreter
der Versicherten und zwar in der Art gewählt, daß aus jeder Kategorie mindestens
zwei auf die Land= und Forstwirthschaft und, soweit sonstige Träger der Unfallversicherung
unter der Aufsicht des Landes-Versicherungsamts stehen, auf diese
Träger mindestens je einer entfallen.
Die Wahl erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des
§. 11 Abs. 5, der I#. 12, 13, 14 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des Bundesraths die Landes-Zentralbehörde tritt. Jedoch nehmen an der Wahl
der Vertreter der Arbeitgeber nur die Vorstände derjenigen Berufsgenossenschaften
Theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiet eines anderen Bundesstaats belegen
ist, nicht umfassen, sowie die auf das Gebiet des Bundesstaats beschränkten Ausführungsbehörden,
und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nehmen nur
die Beisitzer derjenigen Schiedsgerichte Theil, deren Sitz im Gebiete des Bundesstaats
belegen ist.
Umfaßt der Wirkungskreis des Landes-Versicherungsamts außer land= und
forstwirthschaftlichen Betrieben nur noch Ausführungsbehörden für Bauarbeiten,
so brauchen demselben als nichtständige Mitglieder nur je zwei Vertreter der Landund
Forstwirthschaft anzugehören.
Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landesregierung
unter Berücksichtigung der Lahl der bei den betreffenden Genossenschaften
und Ausführungsbehörden versicherten Personen.
Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten
G. 14 Tue 3) erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt.
Die Bestimmungen der I#§. 16, 18, 19 Abs. 2 finden auf das Landes-Versicherungsamt
entsprechende Anwendung.
Im Uebrigen regelt die Landesregierung die Formen des Verfahrens und
den Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamte sowie die den nichtständigen
Mitgliedern zu gewährende Vergütung.